atrigaRatgeber: Und sie bewegt sich doch – Die BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung
Sie ist bei Unternehmen besonders gefürchtet und bei Insolvenzverwaltern als „scharfe Waffe“ gleichsam beliebt: die sogenannte Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Insolvenzordnung (InsO). Sie ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, Geld, das ordnungsgemäß für erbrachte Leistungen gezahlt wurde, oft noch nach Jahren vom ursprünglichen Lieferanten (Gläubiger) zurückzuholen, um die sogenannte Insolvenzmasse zu mehren.