Hundehaltung kein Bestandteil des Existenzminimums
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) fällte am 20. Juni 2023 ein wegweisendes Urteil bezüglich der Hundehaltung als Teil des Existenzminimums. Im Fall mit dem Aktenzeichen L 9 AS 2274/22 entschied das Gericht, dass die Kosten für die Haltung eines Hundes nicht zum unabweisbaren Bedarf im Sinne des Existenzminimums gehören.