Taubenkot auf Balkon kein Mietmangel
In einem wegweisenden Urteil hat das Amtsgericht Hanau entschieden, dass Mieter bei Verunreinigungen ihrer Balkone durch Taubenkot weder das Recht haben, die Miete zu mindern, noch vom Vermieter die Reinigung einzufordern. Das Urteil erging im Rahmen des Verfahrens 94 C 21/22 am 25. Oktober 2022.