Rechtlich gesehen gibt es massive Unterschiede zwischen einer Erstüberprüfung und einem Check im laufenden Arbeitsverhältnis. In der Schweiz gilt gemäß Art. 328b OR und dem revDSG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch strenger als bei Bewerbern. Ein anlassloses "Durchleuchten" der gesamten Belegschaft ist unzulässig. Zulässig sind jedoch periodische Checks in sicherheitsrelevanten Positionen oder anlassbezogene Prüfungen bei konkretem Verdacht. In der EU unter der DSGVO (GDPR) bedarf es oft einer expliziten Betriebsvereinbarung oder einer gesetzlichen Verpflichtung (z.B. im Finanzsektor), um solche Maßnahmen zu rechtfertigen.
Validato unterstützt Unternehmen dabei, genau diese Gratwanderung zu meistern. Anstatt pauschale Checks durchzuführen, ermöglicht die Plattform konfigurierbare Screening-Profile, die sich strikt an der Job-Relevanz orientieren. Ein Mitarbeiter im Lager benötigt kein erneutes Screening der finanziellen Integrität, ein Treasurer mit Zugriff auf Firmenkonten hingegen schon. Validato stellt sicher, dass nur Daten erhoben werden, die für die aktuelle Risikobewertung der spezifischen Rolle notwendig sind.
Ein häufiges Szenario für legales Re-Screening ist die Erneuerung von Zertifikaten oder Sicherheitsfreigaben. In Branchen wie der Luftfahrt, dem Sicherheitsgewerbe oder der Finanzindustrie schreiben Regulatoren regelmäßige Integritätsprüfungen vor. Validato automatisiert diese Wiederholungsprüfungen. Das System kann HR-Teams daran erinnern, wann ein Auszug aus dem Strafregister oder dem Betreibungsregister (in der Schweiz) erneuert werden muss, und holt das notwendige Einverständnis des Mitarbeitenden digital und datenschutzkonform ein.
Zusammenfassend ist Re-Screening kein Zeichen von Misstrauen, sondern ein notwendiger Bestandteil einer modernen Sicherheitsarchitektur. Es schützt das Unternehmen vor Insider-Bedrohungen, die erst nach der Einstellung entstehen. Mit Validato als Partner implementieren Firmen einen Prozess, der die Privatsphäre der Mitarbeitenden respektiert (Privacy by Design) und gleichzeitig den strengen Anforderungen von revDSG und DSGVO gerecht wird.