Grundsatz der Freiwilligkeit auch beim Schlichtungsvorschlag
Das janoFair Schlichtungsverfahren ist vom Grundsatz der Freiwilligkeit geprägt. Dieser Grundsatz gilt für das gesamte Verfahren. Er zieht sich von der Antragstellung bis hin zur Beendigung der Online-Schlichtung. Die Parteien entscheiden, ob sie das janoFair Schlichtungsverfahren überhaupt durchführen. Keiner der Beteiligten kann zur Durchführung gezwungen werden. Das gilt auch, wenn das Verfahren bereits angelaufen ist. Unter Beachtung dieses Grundsatzes wird auch der Schlichtungsvorschlag im janoFair Verfahren unterbreitet. Anders als ein gerichtliches Urteil, welches die Parteien eines Zivilprozesses unmittelbar verpflichtet (vorausgesetzt, es wird nicht mit Rechtsmitteln angegriffen), muss der Schlichtungsvorschlag durch den Antragsteller und den Antragsgegner angenommen werden. Erst mit der Annahme des Schlichtungsvorschlags durch die Parteien kommt ein (Vergleichs-)Vertrag zustande, der eine Bindungswirkung zwischen den vertragsschließenden Parteien entfaltet.
Einvernehmliche Konfliktlösung steht im Vordergrund
Sollte einer der Beteiligten den Vorschlag nicht annehmen wollen, kann er dazu auch nicht gezwungen werden. Es bleibt also den Parteien überlassen, ob sie die Schlichtung einvernehmlich beenden. Im janoFair Schlichtungsverfahren steht die einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit im Vordergrund. Der Streitschlichter ist dabei stets neutral und arbeitet auf die Herbeiführung einer außergerichtlichen, gütlichen Einigung zwischen den Parteien hin.
Geltendes Recht und Vertrag als Grundlage des Schlichtungsvorschlags
Auch wenn die Durchführung des Verfahrens und die Annahme des Vorschlags in der Hand der Parteien liegen, orientiert sich der Vorschlag des Schlichters am geltenden nationalen Recht. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Verbraucherschutzrecht zu. Bei einer Streitigkeit zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher wird stets auf die Einhaltung der geltenden Verbraucherschutzvorschriften geachtet. Neben den gesetzlichen Regelungen spielt in einem Fall, der zur Schlichtung angenommen wurde, auch die vertragliche Vereinbarung der Parteien eine wesentliche Rolle. Im Bereich des Onlinehandels kommen damit den einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Online-Shops, die beim Kauf die Grundlage für die rechtliche Beziehung zwischen Käufer und Verkäufer bilden, eine wichtige Rolle zu.
Inhalt des janoFair Schlichtungsvorschlags
Grundsätzlich orientiert sich der Schlichtungsvorschlag an den gesetzlichen Vorgaben des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG). Das bedeutet, dass neben dem Rubrum (Nennung der Parteien und des Streitgegenstandes) auch der eigentliche Vorschlag (z.B.: Der Verkäufer zahlt an den Käufer einen Schadensersatz in Höhe von 50 Euro.) zur Beilegung des Konflikts enthalten ist. Dieser Vorschlag wird vom Schlichter begründet. Wesentlicher Bestandteil der Begründung ist der zugrunde liegende Sachverhalt und die rechtliche Würdigung der Tatsachen durch den Schlichter. Da sich der Schlichtungsvorschlag am geltenden Recht orientiert, diesem aber nicht zwingend entsprechen muss, kann der Schlichter weitere Erwägungen in seinen Schlichtungsvorschlag einließen lassen. Solche Erwägungen können insbesondere die jeweiligen Interessen der Beteiligten sein, die nicht unbedingt deckungsgleich sein müssen mit der geltenden Rechtslage. So kann z.B. bei einem Mangel der Käufer an einem Preisnachlass interessiert sein, obwohl ihm ein Anspruch auf eine Ersatzlieferung zusteht. Umgekehrt wird ein Shopbetreiber möglicherweise schnell und kostengünstig einen Konflikt beilegen wollen, auch wenn die vorgetragenen Tatsachen gegen den geltend gemachten Anspruch des Käufers sprechen.
Auf diese Weise kann der Schlichter dem Umstand Rechnung tragen, dass die janoFair Online-Schlichtung als ein flexibles Verfahren ausgelegt ist und dass sie mit der Möglichkeit der unkomplizierten Streitbeilegung eine echte Alternative zu einem Zivilprozess darstellt.
Information der Beteiligten sorgt für Transparenz
Auch in diesem Punkt steht die janoFair Online-Schlichtung den gesetzlichen Vorgaben des VSBG nicht nach. In seinem Schlichtungsvorschlag informiert der Schlichter die Parteien darüber, welche Konsequenzen die Annahme des Vorschlags mit sich bringt (Abschluss eines Vergleichs, der die Parteien vertraglich bindet). Darüber hinaus werden die Beteiligten darüber unterrichtet, dass der vom Schlichter gemachte Vorschlag von einer gerichtlichen Entscheidung im konkreten Fall abweichen kann. Auf dieser Weise können die Parteien die weitere Vorgehensweise abwägen und gut informiert entscheiden, ob das Verfahren mit der Annahme des janoFair Schlichtungsvorschlags enden soll oder nicht.