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Gesetzgeber fordert die Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG)! Ist Ihre Webseite fit?

Wie Betroffene jetzt handeln sollten.

(PresseBox) (Hamburg, )
Herbert M., Vertriebsleiter eines großen mittelständischen Telefondienstleisters, studiert den aktuellen Branchen-Newsletter. Sein Unternehmen bietet umfassende Services für Unternehmen und Privatpersonen an: Vom Vorzimmer über Backoffice und Büroservice bis hin zu Callcenter und Sekretariatsservice, um nur einige zu nennen. Sehr zufrieden ist er mit seiner neuen Web-Präsenz, die kürzlich relauncht wurde und bereits für ein deutliches Umsatzplus gesorgt hat. Eigentlich kein Grund zu Klagen.

Aber, was muss er lesen? – Ab dem 28. Juni 2025 müssen seine Dienstleistungen und deren Darstellung auf der Website dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) entsprechen. Er erinnert sich schwach an entsprechende News, die er wohl irgendwie verdrängt haben muss. Umfasst das jetzt nur die Website-Navigation oder auch alle Inhalte? Wie kann er Menschen mit geistiger, seelischer und körperlicher Beeinträchtigung, sowie Sinnesbeeinträchtigung mit seiner Kommunikation erreichen? Wie wird er es schaffen, seine Services wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und technisch robust zu kommunizieren?  Wie kann er die bestehende Website gemäß den Prinzipien des BFSG nachrüsten? Fragen über Fragen! Sofort einen Termin mit dem IT-Leiter machen! Oder doch gleich Marketing und die Agentur dazunehmen? - Aber das wird bestimmt teuer …

Kommt Ihnen das bekannt vor? Falls Ihre Webseite noch nicht barrierefrei ist, sollten Sie sich möglichst bald mit diesem Thema befassen. Wir geben einen ersten Anhaltspunkt, was zu prüfen ist, denn nicht alle Dienstleistungsbereiche erfordern eine Barrierefreiheit per Gesetz.

Die Anwendung des BFSG im B2B-Bereich  

Das BFSG dient zuallererst dem Zweck, das Interesse von Verbraucher:innen und Enduser:innen an Barrierefreiheit durchzusetzen. Daher ist davon auszugehen, dass das BFSG für den B2B-Bereich nur geringe Relevanz haben wird. Allerdings kann auch die reine Geschäftsanbahnung unter den Anwendungsbereich des BFSG fallen.   Banken, Personenbeförderungs-Dienstleister und Mediendienste müssen ihre Websites mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auf jeden Fall barrierefrei gestalten; das Gleiche gilt außerdem für alle Unternehmen, die Online-Handel betreiben.

Konkret sind folgende Dienstleistungen betroffen: 

- Telefon- und Messengerdienste
- Bankdienstleistungen
- elektronischer Geschäftsverkehr
- E-Books
- Dienstleistungen im überregionalen Personenverkehr, die auf Mobilgeräten angeboten werden (inkl. Apps)
- generell Personenbeförderungsdienste (bei Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten sind nur interaktive Selbstbedienungsterminals, s.o., konkret betroffen)

Eines ist klar: Die Pflicht zur Barrierefreiheit wird kommen und je früher mit der Optimierung ihrer Website begonnen wird, desto schneller können Menschen mit Behinderungen von den Verbesserungen profitieren. Auch wenn Sie Ihre Onlinepräsenz nicht gezwungenermaßen nachrüsten, stellt die “freiwillige” Umsetzung einen großen Mehrwert dar. Erfahren Sie in dieser zweiwöchentlich erscheinenden Mini-Serie mehr über die konkreten Umsetzungsschritte des BFSG und über Handlungspunkte bei der Überprüfung der Barrierefreiheit Ihrer Webseite.

Sie benötigen Unterstützung? - Sprechen Sie mit unseren IT-Consultants, die Ihnen Wege aufzeigen können, wie Sie auf sparsame und effektive Weise Ihre Website barrierefrei machen können.

Zum Gesetzestext





evodion IT

Die evodion Information Technologies GmbH, Hamburg, bietet alle Leistungen von der Analyse, unabhängiger IT-Beratung und Konzeption über die Entwicklung von Individualsoftware bis hin zum Rollout, Schulung und Wartung. Darüber hinaus erstellt das Unternehmen komplette Systemlandschaften auf höchstem Qualitätslevel und begleitet komplexe Digitalisierungsprojekte von Organisationen und Unternehmen.
Besondere Kompetenz und langjährige Erfahrung hat das Unternehmen in den Branchen Finanzen/Leasing, Gesundheit, Fertigungsindustrie, Logistik und öffentliche Auftraggeber.

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