Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 1185680

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin, Deutschland http://www.ecovis.com
Ansprechpartner:in Frau Anika Knop +49 89 58981323

„Steuerverkürzung auf Zeit“: Was Bauherren beachten müssen

(PresseBox) (Berlin, )
Die Baubranche sah sich in den vergangenen Jahren mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert. Viele Projekte zogen sich in die Länge. Die tatsächlichen Kosten kamen oft erst mit der Schlussrechnung ans Licht. Stellen Bauunternehmer eine Rechnung jedoch verspätet aus, können steuerrechtliche Probleme entstehen. Wie sich dies vermeiden lässt, erklärt Gina Baptistella, Steuerberaterin bei Ecovis in Bamberg.

Was unterscheidet die Steuerverkürzung von der Steuerhinterziehung?

Nicht jede Steuerverkürzung ist eine Steuerhinterziehung. Handeln Steuerpflichtige vorsätzlich, ist dies als Steuerhinterziehung eine Straftat (Paragraph 370 Abgabenordnung, AO). Handeln sie dagegen leichtfertig und ohne Vorsatz, liegt eine Steuerverkürzung vor. Dies ist dann als Steuerordnungswidrigkeit zu werten (Paragraph 378 AO). Für beide Vergehen ist zunächst die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts zuständig. Je nach Umfang und Komplexität kann die Staatsanwaltschaft Hinterziehungsfälle übernehmen und folglich vor dem Amtsgericht verhandeln.

In der Praxis kann der Übergang zwischen Verkürzung und Hinterziehung der Steuer oftmals fließend sein. Nehmen Steuerpflichtige eine Steuerverkürzung durch ihr Handeln billigend in Kauf, ist dies als bedingter Vorsatz zu werten. Dann liegt eine Steuerhinterziehung vor, auch wenn Steuerpflichtige nicht direkt vorsätzlich gehandelt haben.

Gefahr für Bauunternehmer

In der Baubranche ist es üblich, die tatsächlich angefallenen Kosten des Projekts erst nach der Fertigstellung – im Rahmen des Aufmaßes – festzustellen. Der Umfang der Bauleistungen wird detailliert ausgewertet. Dieser Prozess zieht sich häufig über mehrere Monate. Stellen Bauunternehmer die erbrachte Leistung jedoch erst nach dem Aufmaß final in Rechnung, gelangt auch die Umsatzsteuer verspätet an das Finanzamt.

Die Umsatzsteuer ist jedoch dann abzuführen, wenn die Leistung erfüllt wurde, auch wenn der Bauunternehmer die finale Rechnung erst später, also nach dem Aufmaß, stellt. Kommen die Unternehmen der Pflicht nicht nach, die Umsatzsteuer abzuführen, sobald sie die Leistung erbracht haben, zahlen sie die Steuer verspätet. Und was als „Steuerverkürzung auf Zeit“ bekannt ist, kann eine Steuerhinterziehung sein. Dies ist abhängig davon, inwieweit vorsätzlich gehandelt wurde.

Wie lässt sich ein Strafverfahren vermeiden?

Unabhängig von der Rechnungsstellung sollten Bauunternehmer die Rechnungssumme und damit auch die anfallende Umsatzsteuer näherungsweise schätzen, auch wenn das Aufmaß noch aussteht. Die Steuer ist dann mit der Leistungserbringung an das Finanzamt abzuführen. Mit der endgültigen Abrechnung können sie diese Schätzung dann korrigieren.

„Entweder wird weitere Steuer fällig oder es kommt zu einer Erstattung“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Gina Baptistella in Bamberg. „Durch die Schätzung vermeiden die Unternehmer, dass sie die Steuer erst Monate nach der Fertigstellung – und damit verspätet – an das Finanzamt zahlen. Die Gefahr einer Steuerverkürzung oder -hinterziehung besteht somit nicht.“
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.