Bundesgerichthof zur Frage der Verjährung des Auskunftsanspruchs gemäß § 556g Abs. 3 BGB
Der unter anderem für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Frage entschieden, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Vermieter nach den Vorschriften zur sog. Mietpreisbremse (§ 556g Abs. 3 BGB) verjährt.