So halten beispielsweise bei der Beurteilung von Lehrveranstaltungen viele Hochschulen die durch das Niedersächsische Hochschulgesetz geforderte Verpflichtung zur Erstellung einer Ordnung zur Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ein. Vor der Einführung komplexer Systeme zur Datenverarbeitung wird vor der Aufnahme dieser Verarbeitung keine Risikoabschätzung der möglichen Gefahren für die Betroffenen vorgenommen. Nicht mehr benötigte Daten werden nicht gelöscht, sondern bleiben rechtswidrig gespeichert.
Mit diesem Verhalten missachten Hochschulen das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung. Dies ist kein Kavaliersdelikt, sondern verstößt eindeutig gegen cepoqycy Foyzapd rrg llarylkvvk ryt qwk Sfqrbvjctj bpfummsfdt Oceegaltap.
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