Viele Beschäftigte waren vor der Pandemie 2020 skeptisch, ob sie von zu Hause konzentriert arbeiten können. Heute ist Homeoffice etabliert – doch rechtlich bleibt klar: Private Tätigkeiten während der Arbeitszeit, falsche Angaben oder manipulierte Zeiterfassung gelten als Arbeitszeitbetrug.
Gerichte bewerten das Thema streng. Schon kleinere Täuschungen können das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstören und Konsequenzen wie Abmahnung, ordentliche oder fristlose Kündigung nach sich ziehen. In gravierenden Fällen drohen Schadensersatzforderungen. Ein aktueller Fall zeigt die Brisanz: Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte die Kündigung eines Fahrscheinprüfers, der während angeblicher Arbeit private Dinge erledigte – und verurteilte ihn zusätzlich zur Zahlung von 20.000 Euro Detektivkosten (LAG Köln, Urteil vom 11.2.2025 – 7 Sa 635/23).
Wo liegt die Beweislast beim Arbeitszeitbetrug? In einem Gerichtsverfahren muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass tatsächlich ein Arbeitszeitbetrug stattgefunden hat. Mögliche Beweismittel sind Zeugenaussagen, technische Protokolle oder Videoaufzeichnungen.
Eine Überwachung der Angestellten ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, etwa bei konkretem Verdacht auf Arbeitszeitbetrug. Zulässig ist dagegen eine offene, transparente Arbeitszeiterfassung – per Software oder per Transponder. Exceltabellen befinden sich wieder in der Grauzone, da diese meist nachträglich erstellt werden und der Arbeitgeber damit nicht adhoc Arbeitsanweisungen geben kann, z.B. bei zu viel geleisteten Stunden, in den Feierabend zu gehen.
Nicht jeder Fehler ist sofort ein Betrug. Versäumnisse durch Versehen bleiben meist folgenlos, solange sie offen kommuniziert und korrigiert werden. Wer seine Zeiten sorgfältig dokumentiert – vor allem, wenn der Arbeitgeber kein System bereitstellt – vermeidet Konflikte.