Bei der Beurteilung der Sachlage standen sich die nationale (deutsche) und die supranationale (europäische) Gesetzgebung gegenüber.
Von deutscher Seite wird an dem sog. "Flächenschlüssel" festgehalten, wogegen von der EU der sog. "Umsatzschlüssel" als Standard festgelegt wurde.
Dieser Gegensatz von nationalstaatlichem Recht und Unionsrecht veranlasste den Bundesfinanzhof dazu, den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen.
Möglicherweise wird hier europäisches Recht verletzt.
Dies gilt es nun durch den EuGH zu klären.
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