Der Beschluss umfasst u.a. eine Ergänzung zu § 12 Abs. 1 FZV.
Hier wird nun eindeutig festgelegt, dass für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, das Ausfüllen eines Vordrucks einer ZB II nur noch im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs möglich ist.
Laut Gesetzgeber handelt es sich hierbei lediglich um eine Klarstellung, da die FZV in ihrem bisherigen Wortlaut nicht eindeutig aufzeige, dass für importierte Gebrauchtfahrzeuge keine Blanko-ZB II ausgefüllt werden dürfe.
Dies habe auch zu den OVG-Urteilen in Rheinland-Pfalz (Januar 2010) geführt, in denen dem Antragsteller der Anspruch auf die Ausfüllung zugesprochen wurde.
Nun werden für Importeure wieder Tageszulassungen notwendig, wenn sie Fahrzeuge mit der deutschen ZB II verkaufen wollen. Dies bedeutet jedoch erhebliche Nachteile für die Händler (z. B. zusätzlicher Haltereintrag).
Weitere Informationen zum Thema und dem Zustandekommen des Beschlusses finden Sie unter: http://www.wfeb.de/....