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Mehrheit der Aufsichtsräte lehnt Wechsel vom Vorstands- in den Aufsichtsratsvorsitz ab

(PresseBox) (Düsseldorf, )
Die Mehrheit der Aufsichtsräte lehnt einen Übergang vom Vorstands- in den Aufsichtsratsvorsitz ab, steht aber einem Wechsel vom Leitungs- in das Überwachungsorgan grundsätzlich durchaus positiv gegenüber. Dies ist ein wesentliches Ergebnis einer aktuellen Experten-Befragung, die von der Fachzeitschrift „Der Aufsichtsrat“ aus dem Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt in Kooperation mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Deutsche Warentreuhand AG im Frühjahr 2007 durchgeführt wurde.

Um kontinuierlich ein Meinungsbild aktiver Überwachungsmandatsträger zu relevanten und aktuellen Themen zu erfassen und zur Diskussion zu stellen, wurde von „Der Aufsichtsrat“ gemeinsam mit der BDO Deutsche Warentreuhand AG ein „Aufsichtsrats-Panel“ eingerichtet. Der Expertenkreis, der künftig halbjährlich befragt wird, setzt sich aus 30 bis 50 Aufsichtsrats-, Beirats- und Verwaltungsratsmitgliedern aus den unterschiedlichsten Gesellschaften und Rechtsformen zusammen. In jeder Befragung werden die Erfahrungen und Einschätzungen der Mandatsträger zu aktuellen, aber auch zu traditionellen Themen erfasst. Schwerpunktthemen der ersten Befragung, die im Frühjahr 2007 stattfand, waren die Aufsichtsratsbesetzung sowie Compliance und Fraud-Prävention.

Was die Aufsichtsratsbesetzung betrifft, so sitzt bei nahezu drei Vierteln der von den Befragten überwachten Gesellschaften kein ehemaliges Mitglied der Unternehmensleitung im Überwachungsgremium. Die Hälfte der Befragten steht einem Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat jedoch grundsätzlich positiv gegenüber. Doch nach der Einschätzung des Übergangs vom Vorstands- in den Aufsichtsratsvorsitz befragt, lehnen zwei Drittel (67%) eine solche Vorgehensweise kategorisch ab. 19% der Befragten können sich dies unter gewissen Bedingungen vorstellen, und 14% befürworten auch vor dem Hintergrund aktueller Erfahrungen einen solchen Wechsel.

Als wichtigstes Kriterium für die Entscheidung über die Aufsichtsratsbesetzung wird die Fach- und Sachkompetenz der Kandidaten genannt, mit einigem Abstand folgen Unabhängigkeit und hinreichende zeitliche Verfügbarkeit. Eine Definition fachlicher Eignungskriterien für Aufsichtsratsmitglieder ist für die Hälfte der Befragten wünschenswert, eine gesetzliche Fixierung solcher Kriterien wird jedoch einhellig abgelehnt. Einzig der Deutsche Corporate Governance Kodex wird als Regelwerk akzeptiert.

Die Rechtmäßigkeitskontrolle (Compliance) wird immer stärker auch hinsichtlich der Überwachungsgremien thematisiert. Die Frage nach der unternehmensindividuellen Ausgestaltung und Organisation einer solchen Rechtmäßigkeitskontrolle spaltete das Panel in drei fast gleich große Gruppen: In 40% der Gesellschaften liegt die diesbezügliche Verantwortung nach Wahrnehmung der Befragten beim Vorstand bzw. Geschäftsführer. Bei 30% werden Aufsichtsrat und Vorstand gleichermaßen als für die Einhaltung der Rechtmäßigkeit des unternehmerischen Handelns verantwortliche Organe gesehen, und bei der dritten Gruppe, ebenfalls 30%, wurde bereits eine klare Compliance-Struktur eingeführt.

Im Rahmen der Pflichten des Überwachungsgremiums zur Vermeidung betrügerischer Handlungen im Unternehmen kommt nach Einschätzung der Befragten der engen Abstimmung mit dem Abschlussprüfer eine große Bedeutung zu. Die Erwartungen der Panel-Mitglieder bezüglich der Aufdeckung und Aufdeckbarkeit betrügerischer Handlungen durch die gesetzliche Abschlussprüfung sind jedoch ausgesprochen gegensätzlich. Hier zeigt sich diesbezüglich teilweise eine Erwartungslücke. Die Einführung eines Ombudsmannes zum Zweck der Betrugsprävention wird von fast drei Fünfteln der Befragten befürwortet.

Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der ersten Panel-Befragung erscheint in der Mai-Ausgabe von „Der Aufsichtsrat“. Eine Kurzfassung der Studie kann auf Anfrage unter ar.redaktion@vhb.de bezogen werden.
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