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TÜV Rheinland: Ab 1. Mai Neuregelungen in der Energieeinsparverordnung

Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung 2014 / Wichtige Neuregelungen für Neu- und Altbauten / Energieausweis gewinnt an Bedeutung / Bußgelder bei Missachtung

(PresseBox) (Köln, )
Bauherren, Architekten sowie Besitzer, Vermieter und Verwalter von Immobilien müssen sich ab dem 1. Mai 2014 auf zahlreiche Änderungen einstellen. Darauf weist der TÜV Rheinland jetzt hin. Denn mit dem Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) leitet die Bundesregierung die Umsetzung der neu gefassten EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ein und geht einen weiteren Schritt in Richtung Energiewende. „Im Mittelpunkt der EnEV 2014 steht die Senkung des Primärenergiebedarfs. Daher betreffen die umfangreichsten Neuerungen die Schaffung energetisch hochwertiger Neubauten, aber auch bei der Sanierung von Altbauten sind Änderungen zu beachten“, erklärt Kai Zitzmann, Fachreferent für Energieeffizienz bei TÜV Rheinland.

Neubauten: Die energetischen Standards steigen
So sieht die EnEV 2014 für Neubauten eine Anhebung der energetischen Standards ab 2016 um 25 Prozent vor. „Damit soll die Energieeffizienz der Gebäude gesteigert werden“, so Zitzmann und erklärt weiter: „Zudem soll fortan die Wärmedämmung der Gebäudehüllen um etwa 20 Prozent verbessert werden.“

Altbauten: Heizkessel und Dachböden müssen saniert werden
Für Besitzer von Wohnungen und Gebäuden mit alten Öl- oder Gasheizungen entsteht durch die EnEV 2014 Investitionsbedarf. Zukünftig gilt, dass alle Heizkessel auf Basis flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe, die 30 Jahre in Betrieb waren, ersetzt werden müssen. Modelle, die also vor 1985 eingebaut wurden, müssen ausgetauscht werden. Davon gibt es Ausnahmen, die sich auf die Nutzung und Bauweise einzelner Gebäude beziehen. Von der Neuregelung ausgeschlossen sind Heizungen mit Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Eigentümer, die am 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben. Ob die neuen Standards umgesetzt werden, soll künftig vom Bezirksschornsteinfeger geprüft werden.

Darüber hinaus wurde auch die Nachrüstverpflichtung zur Dachbodendämmung überarbeitet. Oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen bis Ende 2015 gedämmt sein. Darunter fallen Decken beheizter Räume, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen. Alternativ können Immobilienbesitzer in diesem Fall aber auch das darüber liegende Dach an die notwendigen Anforderungen anpassen. Die Kontrolle der Dachböden fällt in den Zuständigkeitsbereich des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt). Doch auch hier sind Ausnahmen vorgesehen: Hausbesitzer, die am 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, sind nicht von der Nachrüstpflicht betroffen.

An- und Verkauf von Immobilien: Der Energieausweis gewinnt an Bedeutung
Im Zuge der EnEV 2014 soll der Energieausweis als einheitliches Informationsinstrument gestärkt werden. Neuausgestellte Energieausweise werden daher zusätzlich zum bereits integrierten Bandtacho jedes Haus anhand ihrer energetischen Kennwerte einordnen. Vorgesehen sind neun Stufen von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf).

Diese Kennwerte sind ab Mai 2014 auch für Immobilienanzeigen verpflichtend. Daten wie die Art des vorliegenden Energieausweises, der Endenergiebedarf bzw. -verbrauch pro Quadratmeter und Jahr, der wesentliche Energieträger der Heizung (z. B. Öl, Gas, Holzpellets, etc.), das Baujahr des Gebäudes sowie dessen Effizienzklasse sind vom Besitzer anzugeben. Weiterhin müssen Eigentümer bei Immobilienbesichtigungen den Interessenten den Energieausweis vorzeigen und nach Abschluss des Vertrages im Original oder als Kopie an den Käufer bzw. Mieter übergeben. Die Erstellung und Prüfung der Energieausweise unterliegt ebenfalls dem DIBt. Dass zahlreiche Immobilienbesitzer derzeit noch keinen Energieausweis für ihre Gebäude angefordert haben, könnte sich laut TÜV Rheinland bald als problematisch erweisen. Die EnEV 2014 sieht außerdem Inspektionen von Klimaanlagen vor. Gemäß einer 2013 vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung in Auftrag gegebenen Studie sind insgesamt nur drei Prozent der deutschen Klima- und Kälteanlagen bereits inspiziert worden. „In diesem Bereich herrscht absoluter Nachholbedarf“, bestätigt Zitzmann.

Bei Missachtung der EnEV-Reglungen drohen Bußgelder
Hausbesitzer, die ihren Nachrüstverpflichtungen nicht nachkommen, können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belangt werden. Ebenso kann ein ordnungswidriger Umgang mit dem Energieausweis Zusatzkosten verursachen. Wird dieser Interessenten oder Käufern von Gebäudebestand nicht vorgelegt beziehungsweise übergeben, droht ab dem 1. Mai 2015 eine Strafe von 15.000 Euro. Ferner gilt die Übermittlung falscher Daten an den Energieberater von Seiten des Hausbesitzers als Ordnungswidrigkeit und wird in Form von Stichprobenkontrollen überprüft.

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