Die Bauhandwerkersicherung § 648a BGB (ab 01.01.2018: § 650f BGB) als „schärfste Waffe“ am Bau
§ 648a BGB verfolgt den Zweck, dem Unternehmer eine effektive Sicherung seiner Vergütungsansprüche zu ermöglichen und so…
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Keine Entschädigung aus § 642 BGB ohne konkrete bauablaufbezogene Darstellung! Durch Verzögerungen und Nachbesserungsa…
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Das Amtsgericht Leipzig hat sich zum Umfang des nach § 34 BDSG bestehenden Auskunftsanspruch geäußert. Geklagt hatte de…
Am 11.12.2015 traf sich der Förderverein der Regio Augsburg Wirtschaft GmbH e. V. zu seiner jährlichen Mitgliederversamm…