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Sind Geschenke eine Betriebsausgabe oder nicht?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Unternehmen wollen ihren Kunden und Geschäftspartnern gerne Geschenke machen, gerade z. B. zu Weihnachten. Sind derlei Präsente aber als Betriebsausgaben sofort steuerlich absetzbar oder eben doch nicht?

Laut einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg ist es aber gar nicht so einfach mit dem Schenken.

Für den Beschenkten stellt das einen Mehrwert dar, er hat ja etwas, was er vorher nicht hatte. Steuerrechtlich hat er also ein Einkommen, wofür er grundsätzlich Einkommensteuer zu bezahlen hat. Um aber im steuerfreien Bereich zu bleiben, muss man für Geschenke an Geschäftspartner bzw. Kunden einen Wert von 35 Euro beachten. Liegt man darüber, ist das Geschenk zu versteuern, entweder vom Beschenkten oder vom Schenker.

Ist aber das Geschenk vom Schenker als Betriebsausgabe abzuziehen? Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied nämlich, dass Geschenke an Geschäftspartner von den sonstigen Betriebsausgaben buchhalterisch getrennt aufgezeichnet werden müssen (§ 4 Absatz 7 EStG). Fehlt es an dieser getrennten Aufzeichnung, ist der Betriebsausgabenabzug zu versagen, so das Finanzgericht.

Bei den Geschenken, um die es in dem Urteil ging, handelte es sich um Kalender, die mit dem Firmennamen des werbenden Unternehmens bedruckt waren und einen Wert von ca. 11 Euro hatten.

Was lernen wir daraus? Ebenso wie bei Veranstaltungen allgemein, aber gerade bei „Incentives“ (also Motivations- oder Belohnungsreisen) und Geschenken an Kunden (aber auch an Mitarbeiter) muss unbedingt der steuerrechtliche Aspekt berücksichtigt werden. Dies geschieht am besten schon in der Konzeptionsphase, da ggf. leichte konzeptionelle Änderungen dazu führen, sich viel Ärger und Geld zu ersparen.
 
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