Zur Erfüllung dieser Pflicht könne der Nutzer dann auf das Impressum seiner eigenen Website verlinken, sofern gewährleistet sei, dass die Pflichtangaben einfach zu erkennen und ohne langes Suchen zu finden sind. Ein Link mit der Bezeichnung „Info“ erfülle diese Voraussetzungen aber nicht
In dem zu entscheidenden Fall enthielt die Facebookseite der Antragsgegnerin kein eigenes Impressum. Nur der Name, die Anschrift und die Telefonnummer waren angegeben, nicht jedoch die Gesellschaftsform und der Vertretungsberechtigte. Über einen Link mit der Bezeichnung „Info“ gelangte man allerdings zum Webauftritt der Antragsgegnerin und konnte dort das Impressum aufrufen.
Der Antragsgegnerin wurde unlauteres Verhalten mit der Begründung vorgeworfen, die Angaben in ihrem Facebook-Profil erfüllten nicht die Anforderungen des § 5 TMG. Eine Wettbewerberin mahnte die Antragsgegnerin deshalb ab und forderte sie auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Nachdem die Antragsgegnerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, beantragte die Wettbewerberin eine Einstweilige Verfügung.
Das Landgericht hat dem Verfügungsantrag stattgegeben. Die Antragsgegnerin habe gegen § 5 TMG verstoßen und damit unlauter gehandelt. Sie sei verpflichtet, die erforderlichen Pflichtangaben auf ihrer Facebookseite leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten. Denn auch Nutzer von sozialen Netzwerken wie Facebook müssten ein eigenes Impressum vorhalten, wenn sie diese – wie die Antragsgegnerin – für Marketingzwecke und nicht nur rein privat nutzen.
Nach Ansicht des Gerichts ist es zur Erfüllung der Informationspflicht nicht erforderlich, dass sich das Impressum auf der Profilseite des sozialen Netzwerkes befindet. Es sei auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Webseite zu verlinken. Voraussetzung sei aber, dass die Pflichtangaben einfach und effektiv optisch wahrgenommen und ohne langes Suchen aufgefunden werden können. Diese Anforderungen sieht das LG durch den Link mit der Bezeichnung “Info“ nicht erfüllt. Da die Bezeichnung „Info“ nicht klar erkennen lasse, dass der Link zu den Pflichtangaben führe, liege bereits in ihr ein Verstoß gegen § 5 TMG.
(LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11)
Unsere Meinung:
Kaum ein werblicher Auftritt in den sozialen Netzwerken weist aktuell ein Impressum auf. Ein Einfallstor für Wettbewerber. Hier muss dringend nachgebessert werden. Auch bei Google+ können mittlerweile Firmenseiten geschaltet werden. Hier gilt natürlich dasselbe.
Grundsätzlich gilt: Lieber zu viele Informationen als zu wenige. Man kann eigentlich nie „Überinformieren“. Und immer daran denken, dass es sich um „Speaking-Links“ handeln muss, also der Link zum Impressum auch bitte „Impressum“ heißen sollte.
Timo Schutt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht