„Es wäre nicht möglich, wenn die Verwertungsgesellschaft in jedem Einzelfall nachweisen müsste, dass ein Gema-pflichtiges Repertoire gespielt worden ist“, befand Max Stadler, Staatssekretär im Bundesjustizministerium. Für den Veranstalter sei es hingegen leichter, den Gegenbeweis zu führen, so Stadler.
Anders sieht das naturgemäß der Verein Musikpiraten: Wer Geld fordere, müsse nachweisen, dass ihm das Geld auch zustehe. Der Verein Musikpiraten unterlag vor dem Amtsgericht Frankfurt/Main bei der Frage, wer die auf einem Plattencover hinter Pseudonymen stehenden Echtnamen beweisen müsse (siehe hier).
In Bezug auf die umstrittenen neuen GEMA-Tarife ab 2013 verweist das Bundesjustizministerium auf das laufende Schiedsverfahren des DPMA; eine gesetzliche oder staatliche Alternative zur GEMA wolle man nicht.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht