Mit zwei Anträgen auf Erlass einstweiliger Verfügungen hatte sich der Kläger, ein bekannter Journalist und TV-Moderator an das OLG Karlsruhe gewandt. Im einen Fall machte er einen Gegendarstellungsanspruch geltend, weil in einem Illustriertenartikel im Zusammenhang mit der Unterstützung eines Kinderhilfsprojekts dargestellt worden war, er sei sicherlich auch „zu Tränen gerührt“ gewesen, als er vom Schicksal benachteiligter Kinder in seiner Heimatstadt gehört habe. Hiergegen wandte sich der Kläger, weil er sich nicht aus Rührung für das Projekt eingesetzt habe, sondern sehr genau überlege, wann und wofür er sich auch mit Spenden sozial engagiere. Das Oberlandesgericht hat nun entschieden, dass es sich bei der Äußerung „zu Tränen gerührt“ um eine Tatsachenbehauptung handele, weil damit beim Publikum das Bild eines Menschen verbunden sei, der nicht nur beinahe, sondern tatsächlich geweint habe. Der Betroffene stehe jedenfalls kurz vor dem Ausbruch der Tränen, was auch spürbar und sichtbar sei. So werde die Stimme unsicher, die Augen seien feucht und gerötet und möglicherweise trete gar vereinzelt eine Träne hervor. Dies seien körperliche Vorgänge, die äußerlich wahrnehmbar und damit ohne Weiteres einem Beweis zugänglich seien. Die Einschränkung durch das Wort „sicherlich“ reiche nicht aus, zumal hier zunächst mit Fakten über die Karriere des Klägers berichtet wurde und sodann über sein soziales Engagement. Dabei dränge sich dann auf, dass der gesamte Artikel im faktischen verwurzelt und zutreffend sei.
Im zweiten Fall wandte sich der Kläger gegen eine Fotomontage, in der er und seine Ehefrau jeweils aus Einzelfotos vor grüne Blätter als Hintergrund montiert wurden. Dies würde den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass sich das Ehepaar gemeinsam im Freien habe privat fotografieren lassen. Auch in diesem Zusammenhang stellt das OLG Karlsruhe fest, dass grundsätzlich eine Fotomontage auch eine Tatsachenbehauptung sein kann, jedenfalls dann, wenn sich aus der Gestaltung der Fotomontage nicht offensichtlich ergibt, dass es sich um eine Montage handle. Gleichwohl hat das OLG Karlsruhe jedoch den Gegendarstellungsanspruch des Klägers zurückgewiesen, da sich der Antrag allein gegen den Eindruck einer einheitlichen Fotoaufnahme richtete. Ein Anspruch auf die Veröffentlichung lediglich der Gegenerklärung, dass es sich bei dem Foto um eine Montage handele, bestehe nicht, weil dies keine aus der Montage abzuleitende Aussage betreffe. Außerdem fehle das berechtigte Interesse an einer Gegendarstellung, weil lediglich geltend gemacht wurde, durch das Bild könne der Eindruck entstehen, dass der Kläger entgegen seiner grundsätzlichen Haltung Fotos in seinem privaten Bereich erlaubt hätte. Hierin läge aber keine nennenswerte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, insbesondere, weil der Kläger in der Vergangenheit bereits derartige private Fotos zugelassen hatte.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.03.2011 (14 U 185/10 )- Tränen
OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.03.2011 (14 U 186/10 )- Fotomontage
Fazit:
Abgesehen von Beleidigungen und Schmäh-Kritik können öffentliche Äußerungen angesichts des Schutzes der Meinungsfreiheit in der Regel nur dann angegriffen werden, wenn es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, die unzutreffend sind. Der Begriff der Tatsachenbehauptung wird vom OLG Karlsruhe in beiden Entscheidungen sehr weit ausgelegt. Die sehr ausführlichen Feststellungen des OLG Karlsruhe, warum die Aussage „zu Tränen gerührt“ eine Tatsachenbehauptung sei, bieten Argumentationshilfen für eine ausdehnende Definition dieses Rechtsbegriffs. Begleitet wird dies von den Ausführungen zur Eigenschaft von Fotomontagen als Tatsachenbehauptungen, auch hier geht die Interpretation des OLG Karlsruhe sehr weit zugunsten des Betroffenen. Dies ist zukünftig in der juristischen Beratungspraxis zu berücksichtigen. Es sei darauf hingewiesen, dass die vom OLG Karlsruhe aufgestellten Grundsätze nicht nur im Presserecht anwendbar sind, sondern in allen Fällen, in denen in der Öffentlichkeit Äußerungen über Dritte abgegeben werden, das betrifft auch und gerade Internetforen oder so genannte „Bewertungsportale“. Jede Äußerung, die auch nur im Ansatz objektivierbar und dadurch einem Beweis zugänglich erscheint, kann nach den Urteilen des OLG Karlsruhe vom 11.03.2011 als Tatsachenbehauptung anzusehen sein.
Udo Maurer
(Ass. Jur.)