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Fahrzeiten = Arbeitszeiten = Vergütung?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Wenn der Arbeitnehmer von A nach B fährt, stellt sich oft die Frage, ob es sich bei der Fahrzeit um Arbeitszeit handelt und ob diese Zeit auch wie die Büroarbeitszeit zu vergüten ist.

Fährt der Arbeitnehmer von zu Hause zur Arbeit, ist das keine Arbeitszeit, sofern der Arbeitgeber das nicht ausdrücklich mit seinem Mitarbeiter so vereinbart hätte.

Fährt der Arbeitnehmer aber von der Arbeitsstätte zu einem auswärtigen Termin, so handelt es sich regelmäßig um Arbeitszeit.

Derartige Fahrten sind eine primär fremdnützige, den betrieblichen Belangen des Arbeitgebers dienende Tätigkeit und damit „Arbeit; durch das Anordnen der Fahrten macht der Arbeitgeber diese zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung, so das Bundesarbeitsgericht.

Ist also diese Fahrtzeit Arbeitszeit, muss sie aber nicht automatisch vergütungspflichtig sein. Relevant ist zumindest aber die Dauer der Arbeitszeit, die regelmäßig 8 Stunden (ausnahmsweise 10 Stunden) nicht überschreiten darf – inklusive der Fahrtzeiten.

Maßgeblich für die Frage, ob die Fahrtzeiten auch vergütungspflichtig sind, ist zunächst die vertragliche Vereinbarung.

Gibt es dazu keine Vereinbarung, heißt das aber nicht, dass diese Arbeitszeiten kostenlos zu erbringen wären. Genauso wenig bedeutet das, dass automatisch der normale Lohn zu zahlen ist, da durchaus ein reduzierter anteiliger Stundenlohnsatz in Betracht kommt. Somit ist die konkrete Vergütung für die Fahrtzeit im Einzelfall zu prüfen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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