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Das Designgesetz kommt

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Wissen Sie was ein Geschmacksmuster ist? Etwas zum Essen? Oder doch zum anschauen? Wenn Sie es nicht wissen, dann brauchen Sie es sich auch nicht mehr unbedingt zu merken. Denn aus dem Geschmacksmustergesetz soll bald das Designgesetz werden.

Mit dem Begriff „Design“ werden Sie sicherlich schon mehr anfangen können. Das hat sich wohl auch der Gesetzgeber gedacht und wird im Rahmen der Änderung des Geschmacksmustergesetzes (GeschmMG) auch den Namen ändern. Und damit ist auch das Eingangsrätsel geklärt.

Als Geschmacksmuster wird der Schutz einer Gestaltung, also eines Designs bezeichnet.

Wie eine Marke oder ein Patent verleiht ein eingetragenes Geschmacksmuster das Recht zur ausschließlichen Nutzung einer ästhetischen Gestaltungsform (Design, Farbe, Form). Beispielsweise können also Gestaltungen von Produkten oder auch deren Verpackungen (z.B. Parfumflacons) eingetragen und damit geschützt werden. Kein anderer darf dann ohne Zustimmung des Inhabers des eingetragenen Geschmacksmusters dieselbe oder eine verwechslungsfähige Gestaltung verwenden.

Bedingungen für die Rechtswirksamkeit eines Geschmacksmusters sind in erster Linie die Neuheit (es darf also kein identisches Muster vor der ersten Anmeldung in irgendeiner Art und Weise veröffentlicht worden sein) und die Eigenart (der Gesamteindruck, den das Geschmacksmuster auf den informierten Benutzer macht, muss sich vom Gesamteindruck unterscheiden, den ein anderes Muster auf den informierten Benutzer macht).

Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.

Sie wollen mehr dazu wissen? Dann sprechen Sie uns gerne an.

Über die konkreten Änderungen des Gesetzes, die für den Herbst 2013 angedacht sind, werden wir natürlich noch gesondert berichten.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
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