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BGH zu durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.03.2011 sind Einführungsangebote mit durchgestrichenen Preisen nur zulässig, wenn sie eine zeitliche Begrenzung aufweisen.

(PresseBox) (Karlsruhe - Durlach, )
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden.

Der Beklagte, der im Teppichhandel tätig ist und im Jahre 2007 eine Niederlassung in Friesenheim bei Freiburg betrieb, warb in einem der Badischen Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion "Original Kanchipur" mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.

Die Klägerin, ein Freiburger Wettbewerber, sah in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Ihre Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die dagegen eingelegte Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung - nicht - zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.

Urteil des BGH vom 17.03.2011 - I ZR 81/09 - Original Kanchipur
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 44/2011 vom 18.03.2011


Fazit:

Die Entscheidung gilt nicht nur für Werbeprospekte, sie wird auch im Online-Handel zu beachten und zu berücksichtigen sein. Wenn also mit durchgestrichenen „Regelpreisen“ für Einführungspreise geworben wird, ist - anders als bei Räumungsverkäufen - dringend darauf zu achten, auf die zeitliche Begrenzung des Werbepreises hinzuweisen. Andernfalls drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Udo Maurer
(Ass. Jur.)

Pressekontakt:

Schutt, Waetke Rechtsanwälte
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An der RaumFabrik 35
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Heute vertreten die beiden Gründer mit ihrem Team eine Philosophie der Offenheit, der Transparenz und der Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden. Deshalb finden die Mandanten von Schutt, Waetke Rechtsanwälte aufeinander abgestimmte Rechtsschwerpunkte und weitere dazu passende Dienstleistungen.

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