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Andere Rechtslage bei Kleinveranstaltungen?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Veranstalter kleiner Veranstaltungen meinen oftmals, dass für Sie andere Anforderungen gelten würden als für große Veranstaltungen. Natürlich sind die Anforderungen unterschiedlich, aber oftmals ist diese Vorstellung mit dem Irrglauben verbunden, dass auch die gesetzlichen Anforderungen unterschiedlich seien – dem ist aber nicht so.

Für einen Kleinveranstalter, oder nicht professionellen Veranstalter, gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für den kommerziellen Veranstalter (von wenigen Sonderausnahmen abgesehen, wie bspw. die Gewerbesteuer).

Man kann sich das auch so vorstellen: Wer eine Veranstaltung veranstaltet, ist dafür verkehrssicherungspflichtig: Verkehrssicherungspflichtig ist, wer „einen gefährlichen Verkehr eröffnet“, und aus Sicht des Gesetzes ist eine Veranstaltung gefährlich. Das gleiche gilt für das Autofahren, den Betrieb von Atomkraftwerken oder für den Verkauf von Wasserflaschen.

Würde bspw. ein Kleinveranstalter die Einkäufe für die Veranstaltung mit dem Auto besorgen, würde er nicht auf die Idee kommen, dass er für das Auto keinen TÜV bräuchte, weil er ja gerade nur in Funktion eines Kleinveranstalters auf der Straße fährt. Ist Veranstalter bspw. ein Sportverein, muss er seine Fahrzeuge, mit denen er die Jugendmannschaften zu Turnieren bringt, genauso in Schuss halten wie alle anderen auch. Würde derselbe Sportverein zum Eigenbedarf für die Beleuchtung seiner Sporthallen nun ein vereinseigenes Atomkraftwerk betreiben, würde derselbe Verein auch nicht auf die Idee kommen, dass er sein Atomkraftwerk in Eigenkreation bauen dürfte. Dasselbe gilt auch für Veranstaltungen.

Die Person des Veranstalters spielt nur eine sehr untergeordnete Rolle bei der Frage, ob die Anforderungen geringer sind. Letztlich hängt es nämlich davon ab, ob der durchschnittliche Gast der Veranstaltung erwarten kann, dass der Veranstalter die Anforderungen erfüllt. Auch bei einer privaten Geburtstagsfeier ist der Veranstalter verpflichtet, für die Sicherheit seiner Gäste zu sorgen – natürlich ist hier die Intensität der Sicherheitsmaßnahmen anders als bei einem großen Musikkonzert, aber die Grundsätze sind die selben.

Maßgeblich ist vor allem die Veranstaltung selbst: So kann durchaus bei einer kleinen Vereinsfeier von einem Gast, der zugleich Vereinsmitglied ist, davon ausgegangen werden, dass dieses Vereinsmitglied aufgrund seiner Kenntnisse um den Verein nicht automatisch vom höchsten professionellen Standard ausgeht.

An dieser Stelle darf gesagt sein: Kann ein Veranstalter die gesetzlichen Anforderungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung nicht erfüllen, soll er die Veranstaltung nicht durchführen dürfen. Wenn er die dafür erforderlichen Kompetenzen oder finanziellen Mittel nicht hat, darf es kein Argument sein, dass es “sonst ja die Veranstaltung nicht geben” würde. Oder wären Sie damit einverstanden, dass ein nicht ordnungsgemäßes Auto auf der Straße Ihr Kind umfährt, weil die Bremsen nicht funktionieren – und der Autofahrer sich damit herausredet, dass er nicht das notwendige Geld hatte, die Bremsen zu reparieren und er “sonst ja nicht hätte zur Arbeit fahren” können?

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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