Damit ist es Microsoft gestattet, seine Kunden darüber aufzuklären, dass eine Aufspaltung von Lizenzen aus einem Microsoft Volumenlizenzvertrag aus Sicht von Microsoft grundsätzlich verboten ist.
"Microsoft hatte in dem einstweiligen Verfügungsverfahren bereits auf zahlreiche Gerichtsentscheidungen hingewiesen, die die Position von Microsoft stützen", erklärt Dr. Swantje Richters, Justitiarin bei Microsoft. Am Dienstag, den 24. April 2012, wurde dann noch die Stellungnahme des EU-Generalanwalts Yves Bot in dem seit Jahren andauernden Rechtsstreit zwischen dem Gebrauchtsoftware-Händler UsedSoft und dem US-Unternehmen Oracle veröffentlicht. Darin vertritt der Generalanwalt die Auffassung, dass sich zwar das Verbreitungsrecht erschöpft, nicht aber das Vervielfältigungsrecht. Da es sich bei Microsoft Volumenlizenzen um reine Vervielfältigungslizenzen handelt, dürfen diese auch nach dieser Ansicht nur mit Zustimmung des Rechteinhabers übertragen und genutzt werden. "Auch vor diesem Hintergrund der deutlichen Stellungnahme des Generalanwalts war die Rücknahme des Verfügungsantrags konsequent", so Dr. Swantje Richters. "Obwohl Preo zwischenzeitlich angekündigt hat, zu diesem Thema eine Klage gegen Microsoft zu erheben, sieht Microsoft dem gelassen entgegen. Zugestellt wurde Microsoft eine solche Klage bislang jedenfalls nicht."