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Doppelt geschützt bei Ölunfällen

(PresseBox) (Dogern, )
Bei Ölunfällen ist man durch die Verwendung von biologisch schnell abbaubarem Öl rechtlich und ökologisch auf der besseren Seite. Wichtig ist jedoch auch, bereits im Vorfeld die Behörden mit einzubeziehen.

Der Schutz des Menschen und der Umwelt vor gefährlichen Stoffen ist gesetzlich eng geregelt. Besonders gilt dies auch für Gewässer, zu denen sowohl Oberflächenwasser als auch das Grundwasser zählen. Das Wasserhaushaltsgesetz und die Landeswassergesetze besagen, dass jedermann verpflichtet ist, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden. In Fällen von Gewässerverunreinigungen oder Bodenverunreinigungen kann das Strafgesetzbuch Anwendung finden. Dabei handelt es sich um Größenordnungen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafen, die für fahrlässiges Umgehen mit Wasser und Boden verhängt werden. Der Stellenwert, der hier dem Schutz der Umwelt und somit den Menschen beigemessen wird, ist vom Gesetzgeber sehr hoch angesiedelt. Das Gefährdungspotential, das von Stoffen für Grund- und Oberflächenwasser ausgeht, wurde in einem Katalog wassergefährdender Stoffe festgehalten. In den sogenannten R-Sätzen ist beschrieben, welche Gefahren von Stoffen, also auch Hydraulikölen, ausgehen. Demzufolge wurden diese in Wassergefährdungsklassen eingestuft. Je niedriger die Klasse ist, umso weniger ist der Stoff für die Umwelt gefährlich. Bereits hier beginnt für den Betreiber der Weg auf die sichere Seite.

Vorausschauend handeln

Wenn z.B. in Wasserschutzgebieten o.ä. Baumaßnahmen anstehen oder aber in Kommunen mit einer deutlich restriktiven Umweltschutzgesetzgebung gearbeitet wird, empfiehlt es sich, besonders vorausschauend zu handeln. Das heißt in diesem Fall: Bagger, Radlader usw. mit biologisch schnell abbaubaren Hydraulikölen zu befüllen. Viele Betreiber machen dies bereits nicht nur aus ökologischen Gründen, sondern weil sie mittlerweile festgestellt haben, dass sie auch wirtschaftlich besser damit fahren. Im Wasserhaushaltsgesetz § 19 Abs. 5 werden Wassergefährdende Stoffe definiert und hierzu zählen insbesondere Mineralund Teeröle sowie deren Produkte. Die Aufzählung Wassergefährdender Stoffe geht über den Paragrafen hinaus. Dies muss auch im Sinne von Nachhaltigkeit verstanden werden, die von einer Verschmutzung ausgeht. Das heißt, der langsame biologische Abbau von Mineralöl ist eine nachhaltige Störung. Bei schnell biologisch abbaubaren Hydraulikflüssigkeiten ist eine Nachhaltigkeit weniger wahrscheinlich. Ganz auszuschließen ist sie nicht, denn Verschmutzungen können beispielsweise auch das Gefieder eines Vogels kontaminieren und im Winter zu dessen Kältetod führen. Dies gilt auch für schnelllösliche Produkte, sofern sie Feststoff oder toxische Additive beinhalten.

Nicht kennzeichnungspflichtige Mengen

Auch was dies anbelangt, sind Sie mit den PANOLIN HLP SYNTH Ölen auf der sicheren Seite. Diese sind nicht nur biologisch schnell abbaubar, was nach der Testmethode OECD-301B ermittelt wurde. Sie sind auch in der niedrigsten Wassergefährdungsklasse (PANOLIN HLP SYNTH 15, 22 und 32) nicht wassergefährdend bzw. (46 und 68) WGK-1 schwach wassergefährdend eingeordnet. Das heißt, Feststoff oder toxische Additive sowie für die Natur und die Lebewesen sonst schädliche Substanzen sind in PANOLIN HLP SYNTH nicht in kennzeichnungspflichtigen Mengen enthalten. Damit haben sie einen deutlichen Vorteil gegenüber anderen Ölen. Um aber wirklich auf der sicheren Seite zu sein, müssen das die Behörden, in deren Bereich Ihre Maschinen im Einsatz sind, auch vor dem Einsatz wissen.

Behörden vorher informieren

Das heißt, informieren Sie diese durchaus unter Vorlage der Produktbeschreibung und des Sicherheitsdatenblattes über ihren Einsatz und die dabei mit bestem biologisch schnell abbaubarem Öl ausgerüsteten Maschinen. Fragen Sie auch, ab welcher Verlustmenge für diese Flüssigkeiten eine Meldepflicht besteht.

Allein dieses Vorgehen und Miteinbeziehen der Behörden hat schon viele unangenehme Auseinandersetzungen verhindert. Falls es jedoch zu einem Unfall kommen sollte, melden Sie diesen ab der geforderten Meldepflicht sofort mit den genauen Daten - wie viele Liter welchen Öles ausgetreten sind
- der zuständigen Behörde. Bestätigen Sie, dass Sie die ortsüblichen Beseitigungsmaßnahmen durchgeführt haben. Zertifizieren Sie der Behörde in jedem Fall durch Produktbeschreibung, Sicherheitsdatenblatt, auch durch einen Gerätepass oder ein Biozertifikat, um welche Flüssigkeit es sich handelt und benennen Sie auch Ihren Lieferanten. All dies sind Dinge, die für Klarheit sorgen und auch demonstrieren, dass Sie den eingetretenen Schaden nicht vertuschen oder verheimlichen wollen, sondern ökologisch korrekt beseitigt haben oder beseitigen werden. Sie müssen sich aber nicht alles gefallen lassen, sondern können, wenn Ihnen Maßnahmen unangemessen erscheinen, nach den gesetzlichen Grundlagen fragen. Sie haben immer Anspruch auf eine individuelle Beurteilung. Ein qualifizierter Öllieferant berät hierzu im Vorfeld und unterstützt die Anwender im Bedarfsfall nach einem entstandenen Ölunfall.
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