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Steuernachzahlung wegen fehlerhafter Vereinssatzung?

Vereinsexperte Prof. Geckle rät, jetzt ältere Satzungen auf Fehler zu prüfen

(PresseBox) (München/Planegg, )
Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, profitieren bekanntermaßen von Steuererleichterungen wie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Weniger im Bewusstsein der Öffentlichkeit ist, dass die Gemeinnützigkeit oft am seidenen Faden hängt. Schon ein formaler Fehler genügt, und die Steuerbegünstigung entfällt, warnt Vereinsexperte Prof. Gerhard Geckle in einem aktuellen Beitrag auf dem Vereinsportal von redmark.

Selbst wenn ein Verein bei seiner Gründung eine Mustersatzung verwendet hat, kann er nicht darauf vertrauen, allen steuerrechtlichen Anforderungen zu genügen, wie ein aktuelles und vom Experten als überraschend eingeschätztes Urteil beweist: Ein Tierzuchtverein hatte in seiner Satzung eine konkrete Regelung für den Fall der Auflösung des Vereins vorgesehen, nicht aber für den Fall der Aufhebung und Zweckänderung. Die Regelung, in so einem Fall per Mitgliederbeschluss "das vorhandene Vermögen einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein" zufließen zu lassen, genügte dem Finanzamt nicht: Es setzte den normalen Umsatzsteuersatz an und forderte Nachzahlungen.

Der Verein klagte, verlor jedoch in letzter Instanz. Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass es den ermäßigten Umsatzsteuersatz nur dann gibt, wenn die Vereinssatzung auch tatsächlich die formellen Anforderungen an die sog. Vermögensbindung erfüllt. (BFH, Urteil vom 23.7.2009, V R 20/09) Im Klartext: Der Fall, dass ein Verein bei Aufhebung sein Vermögen "gemeinnützig vermacht", muss in der Satzung klar und formal korrekt geregelt sein.

Ein Urteil, das Folgen haben könnte. Prof. Geckle rät den Verantwortlichen in bestehenden Vereinen daher, die vorhandene Satzung unbedingt mit der ab 2009 geltenden Steuer-Mustersatzung abzugleichen. Damit ist man auf der sicheren Seite. Am besten, so der Vereinsexperte, wird die nächste Mitgliederversammlung dazu genutzt, um die Pflichtbestandteile wortwörtlich in das Regelwerk zu übernehmen.

Noch einmal kritisch hinzusehen schadet auch nichts, wenn ein Verein bereits wichtige Vorgaben der neuen Mustersatzung - etwa zur Mittelverwendung oder Mitgliederbegünstigung - übernommen hat: Sind auch die Angaben am Satzungsende zur Zweckverwendung des Vereinsvermögens angepasst? Und bei der Gründung eines neuen Vereins ist es ohnehin das Sicherste, die Steuer-Mustersatzung strikt zu übernehmen, damit das Finanzamt die Gemeinnützigkeit in jedem Fall anerkennt.

Die gültige Steuer-Mustersatzung kann kostenlos unter www.redmark.de/verein/news heruntergeladen werden. Hier finden Interessierte den ausführlichen Kommentar Prof. Geckles und weitere Hintergründe zum Urteil - und werden über aktuelle Entwicklungen zum Vereinsrecht zuverlässig auf dem Laufenden gehalten.

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