Das Gericht folgte damit vollumfänglich der Argumentation von GvW Graf von Westphalen, dass Hörgeräte gerade "nicht von der Stange" gekauft werden. In Ihren Entscheidungsgründen machten die Richter deutlich, dass der Kauf eines Hörgeräts nicht mit dem Kauf einer Brille vergleichbar sei. Bei einer Brille sei die Optik ein wichtiges Entscheidungskriterium für den Kauf. Bei einem Hörgerät komme es wesentlich auf die Eignung des Geräts zur Beseitigung bzw. Minderung von Hörschäden an.
Das OLG Düsseldorf hat die Revision zum BGH nicht zugelassen. Die Wettbewerbszentrale hat allerdings zwischenzeitlich Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingereicht. Erneut hat GvW diese Entscheidung für GEERS Hörakustik durch den Düsseldorfer GvW-Partner Dr. Joachim Mulch erfolgreich erstritten. Erst vor einigen Monaten hatte GEERS einen Erfolg gegen die Wettbewerbszentrale im Verfahren um die Werbeanzeige "2 Hörgeräte zum Preis von 1" erzielt (mehr).