Beim P-Konto wird der Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 Euro automatisch vor dem Zugriff des Gläubigers geschützt, so dass problemlos Mietzahlungen, Versicherungsprämien sowie Steuerzahlungen getätigt werden können. Bisher mussten Privatpersonen immer den Weg zum Gericht suchen, um einen Teil des Guthabens wieder zur Verfügung zu haben. In dieser Zeit konnte der Schuldner in keiner Weise auf sein Geld zugreifen.
Jedes bestehende Girokonto kann in ein so genanntes P-Konto umgewandelt werden. Wie unter http://www.kostenloses-girokonto.net/... nachgelesen werden kann, darf jeder Verbraucher allerdings nur ein Pfändungsschutz-Konto führen. Ein Gemeinschaftskonto kann nicht als P-Konto geführt werden. Der Grundfreibetrag kann jederzeit auf Nachweis erhöht werden, beispielsweise dann, wenn Unterhaltspflichten bestehen. Auch die Art des Guthabens spielt beim „Girokonto für Jedermann“ keine Rolle mehr. So sind auch Einkommen aus selbständiger Tätigkeit geschützt.
Die Pfändungsschutz-Konten (kurz „P-Konten“) wurden als Girokonten für Jedermann aufgrund einer Empfehlung der deutschen Kreditwirtschaft Mitte 2010 eingeführt. Den Pfändungsschutz und auch den Verrechnungsschutz bei Sozialleistungen wird es ab dem Jahr 2012 nur noch auf einem Pfändungsschutzkonto geben. Verbraucher, die von einer Pfändung betroffen sind, sollten ihr Girokonto deshalb rechtzeitig in ein P-Konto umwandeln lassen. Wer vorher zu einem kostenlosen Girokonto wechseln möchte, findet unter http://www.kostenloses-girokonto.net/... einen Vergleich marktaktueller Girokonten.