Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 1069658

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin, Deutschland http://www.ecovis.com
Ansprechpartner:in Frau Gudrun Bergdolt +49 89 5898266

Was gilt für die Umsatzsteuer bei kostenloser Wärmeabgabe aus einer Biogasanlage?

(PresseBox) (Berlin, )
Für die unentgeltliche Abgabe von selbst produzierter Wärme aus einem Blockheizkraftwerk kommt es auf den Einkaufspreis für die erzeugte Wärme, nicht auf die Selbstkosten an. Voraussetzung ist, dass sich für die Wärmelieferung ein entsprechender Marktpreis feststellen lässt.

Sachverhalt: Unentgeltliche Wärmelieferung an Gesellschafter

Geklagt hatte eine KG mit zwei Gesellschaftern. Sie produziert mit einem an eine Biogasanlage angeschlossenen Blockheizkraftwerk (BHKW) Strom und Wärme. Neben Geld für den erzeugten Strom erhält die KG vom Netzbetreiber den KWK-Bonus in Höhe von 0,02 €/kWh für die im BHKW produzierte Wärme. Die KG lieferte in den Jahren 2008 bis 2013 über eine Fernwärmeleitung Wärme zum Preis von 0,03 €/kWh (netto) an die E-GmbH. Einen weiteren Teil der produzierten Wärme lieferte die KG mittels einer beteiligungsidentischen Schwestergesellschaft über eine Gasleitung an die G-GmbH.

Die produzierte Wärme verwendeten die Gesellschafter der KG auch in ihren landwirtschaftlichen Betrieben und in ihren Privathäusern. Eine gesonderte Abrechnung der Wärme erfolgte nicht. Die Gesellschafter hatten zudem eigene Ölheizungen, die sie aufgrund der Wärmelieferungen jedoch nicht betrieben. Ein Anschluss an die örtliche Erdgasleitung wäre mit einem finanziellen Aufwand von 5.000 Euro möglich gewesen.

Im Rahmen einer Außenprüfung bei der KG kam der Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, dass die Wärmeabgabe an die Gesellschafter eine unentgeltliche Wertabgabe sei. Da ein Marktpreis fehle, sei ein fiktiver Einkaufspreis anzusetzen. Das Finanzamt berechnete einen Einkaufspreis auf Grundlage der Heizölpreise aus den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichten Energiedaten zwischen 0,04 und 0,07 €/kWh.

Die KG wollte den von der E-GmbH und G-GmbH gezahlten Wärmepreis in Höhe von 0,03 €/kWh als marktüblichen Preis unter Anrechnung des KWK-Bonus in Höhe von 0,02 €/kWh ansetzen.

Finanzgericht gibt der Klage teilweise statt

Das Finanzgericht in Schleswig-Holstein stellte klar, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Wärmeabgabe an die Gesellschafter ein fiktiver Einkaufspreis vorrangig vor den Selbstkosten der Wärmeproduktion heranzuziehen ist. Im Hinblick auf die Höhe des Einkaufspreises folgte das Gericht der Ansicht der KG und setzte einen Wert in Höhe von 0,03 €/kWh an. Dieser Marktpreis ließe sich aus den entgeltlichen Wärmelieferungen an die Kunden der KG ermitteln (Urteil vom 24.11.2020, 4 K 3/16).

Das Finanzgericht erklärte, dass der Marktpreis die speziellen Gegebenheiten des Marktes für selbst erzeugte Wärme berücksichtigt und die Preisverhältnisse am genauesten wiedergibt. Der Unternehmer wird dadurch so behandelt, als habe er die Wärme wie ein fremder Dritter bei sich selbst eingekauft und dementsprechend nur mit Umsatzsteuer belastet, die für den aktuell am Markt bezahlten Wärmepreis gilt.

Die von der KG vorgeschlagene Anrechnung des KWK-Bonus in Höhe von 0,02 €/kWh auf den fiktiven Einkaufspreis lehnte das Gericht jedoch ab. Der KWK-Bonus sei ein zusätzliches Entgelt für den im BHKW erzeugten Strom. Daher lässt er sich nicht als Entgelt von dritter Seite der Wärmeabgabe zuordnen.

Das bedeutet das Urteil für die Praxis

Die Versteuerung der Wärmeabgabe aus Biogasanlagen war schon oft vor Gericht. Auch in diesem Fall geht der Streit wieder den Gang vor den Bundesfinanzhof (Revision anhängig unter XI R 38/20). „Bis die Fragen geklärt sind, sollten Sie die Wärme lieber nicht kostenlos abgeben. Optimalerweise sollten Sie die Wärme auch an einen fremden Dritten verkaufen, sodass sich ein lokaler Marktpreis ableiten lässt“, rät Gerhard Kurz, Steuerberater bei Ecovis in Mühldorf.

Gerhard Kurz, Steuerberater bei Ecovis in Mühldorf

Warum Landwirte Wärme aus einer Biogasanlage lieber nicht kostenlos liefern sollten, lesen sie in unserem Beitrag Wärmelieferung aus Biogasanlage: lieber nicht kostenlos!

Website Promotion

Website Promotion
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.