Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 1177205

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin, Deutschland http://www.ecovis.com
Ansprechpartner:in Frau Anika Knop +49 89 58981323

Vergütungsanspruch: Ohne Approbation kein Geld für den Arzt

(PresseBox) (Berlin, )
Ein Arzt hat keinen Anspruch auf Zahlung seiner Vergütung, wenn ihm die Approbation entzogen wurde oder diese ruht. Bereits erhaltene Vergütungen sind zudem zurückzuzahlen. Das hat das Arbeitsgericht Berlin kürzlich mit Urteil vom 28. Juni 2023 (14 Ca 3796/22) entschieden.

Der Fall

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass ein Arzt während des Ruhens seiner Approbation keinen Vergütungsanspruch hat und er bereits erhaltene Vergütungen zurückzahlen muss. Im verhandelten Fall hat die Behörde das Ruhen der Approbation wegen Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung des Mediziners angeordnet. Der Arzt wurde zur Rückgabe der Approbationsurkunde aufgefordert. Er durfte deshalb bis zur Aufhebung der Ruhensanordnung nicht als Arzt tätig sein. Gleichwohl war er in der Folge an mehr als 1.000 Operationen beteiligen, davon in etwa der Hälfte der Fälle als erster Operateur. Seinen Arbeitgeber informierte der Arzt erst etwa vier Jahre später über das Ruhen seiner Approbation. Er behauptete, erst infolge einer weiteren Aufforderung zur Rücksendung der Approbationsurkunde Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt zu haben.

Die Entscheidung

Das Krankenhaus zahlte dem Arzt daraufhin keine Vergütung mehr. Der Arzt forderte jedoch die Zahlung ein. Das Krankenhaus verlangte widerklagend die Rückzahlung der letzten sechs Gehälter. Das Arbeitsgericht wies die Zahlungsklage des Arztes ab und gab der Widerklage des Krankenhauses statt. „Das Arbeitsgericht begründet die Entscheidung damit, dass der Arzt die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht habe und diese aufgrund des Ruhens der Approbation auch nicht erbringen konnte“, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock. Die geleisteten Gehaltszahlungen hat das Krankenhaus deshalb ohne rechtlichen Grund geleistet, sodass dieses zur Rückforderung berechtigt sei. Eine Verrechnung mit den in dieser Zeit tatsächlich erbrachten Leistungen des Klägers kann deshalb nicht erfolgen, weil ihnen kein positiver Wert beizumessen ist. Auch drohen dem Krankenhaus potenzielle Regressforderungen seitens der Krankenkassen. „Das Arbeitsgericht wies auch den Einwand des Arztes als unbeachtlich zurück, er habe keine Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt“, führt Roloff weiter aus. Eine Unkenntnis wäre auf ein pflichtwidriges Verhalten des Arztes zurückzuführen.

Was Ärzte und deren Arbeitgeber wissen sollten

„Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin sollte Arbeitgebern Anlass geben, den Status der Approbation regelmäßig abzufragen“, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Tim Müller in München. Hierfür bietet sich das jährliche Personalgespräch an. Arbeitsrechtler Roloff rät sogar dazu, „den Arzt arbeitsvertraglich zur Mitteilung hinsichtlich bestehender Probleme mit der Approbation zu verpflichten.“

Das Wichtigste für Heilberufler aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.