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Verbundene Betriebe und Corona-Hilfe: Zählen für Fortgeschrittene

(PresseBox) (Berlin, )
Ein Betrieb oder mehrere? Was im Steuerrecht gilt, gilt nicht zwangsweise auch im Beihilferecht. Das aber gibt den Ausschlag bei Corona-Hilfen.

Für Laien scheint es mitunter ein regelrechtes Ratespiel zu sein, wie und ob Unternehmen verbunden sind. Denn nicht immer fällt die Abgrenzung von Betrieben leicht. Gibt es eine gemeinsame Buchhaltung, aber getrennte Läden? Sind die Betriebe in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen tätig, tauschen aber Personal untereinander aus? Im Steuerrecht sind solche und weitere Umstände wichtig, um zu beurteilen, ob sich beispielsweise Gewinne und Verluste miteinander verrechnen lassen. So weit, so kompliziert.

Weniger staatliche Hilfe als erwartet

Mit den Beihilfen für Unternehmen, die unter der Corona-Pandemie gelitten haben, sind diese Regelungen jetzt noch einmal auf den Kopf gestellt. „Denn Beihilferecht ist EU-Recht und interessiert sich nicht für das deutsche Steuerrecht“, stellt Ecovis-Steuerberaterin Mareen Hammelbeck in Rostock klar.

Was bei der Steuer noch zwei Betriebe sind, muss für Subventionen nicht gelten. „Das bedeutet im Einzelfall auch, dass die Hilfen geringer ausfallen, als sich das der Mandant vielleicht gewünscht hätte“, sagt Hammelbeck. Das ist beispielsweise der Fall, wenn zwar ein Betrieb coronabedingt in Mitleidenschaft gezogen wurde, ein anderer, mit ihm verbundener Betrieb aber nicht.

Ein Beispiel

Musste ein Mandant etwa mit seinem Strandkiosk aufgrund der Reisebeschränkungen erhebliche Einbußen hinnehmen, hat aber ein weitgehend von der Krise unberührtes Blumengeschäft, das er auch als Einzelunternehmen betreibt, muss sein Steuerberater diese Betriebe bei der Antragstellung für Corona-Hilfen als ein Unternehmen betrachten. Die Folge: Die Einnahmen beider Betriebe sind zu konsolidieren, um zu sehen, ob das Unternehmen überhaupt hilfeberechtigt ist.

Komplizierter sind solche Fälle, in denen Betriebe mehrere Besitzer mit unterschiedlichen Beteiligungsverhältnissen und jeweils weiteren eigenen Betrieben und/oder Beteiligungen haben. Hier gab es in der Vergangenheit in einigen Fällen immer wieder Unsicherheiten, wie die Bestimmungen zu den Überbrückungshilfen auszulegen sind. „Nach zwei Jahren Pandemie und zahlreichen Anpassungen und Konkretisierungen durch das Wirtschaftsministerium sind aber inzwischen viele, wenn auch längst nicht alle Fragen geklärt“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Magdalena Glück in Dingolfing und ergänzt: „Leider nicht immer zugunsten der Antragsteller.“
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