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Streik: Was gibt es im Arbeitsverhältnis zu beachten?

(PresseBox) (Berlin, )
Ein flächendeckender Streik hat heute am Montag, 27. März 2023, begonnen. Die Beschäftigten im Nah- und Fernverkehr, an Flughäfen oder auch in der Schifffahrt haben laut der Gewerkschaften ihre Arbeit niedergelegt. Doch was bedeuten die Einschränkungen für das Arbeitsverhältnis? Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock kennt die Antworten.

Großflächiger Warnstreik

Allein 380.000 Fluggäste sollen Schätzungen zufolge betroffen sein, weil der Passagierverkehr deutschlandweit beinahe vollständig zum Erliegen kommen wird. Darüber hinaus planen die Gewerkschaften laut den Ankündigungen der Bahn, bundesweit nicht nur den gesamten Fernverkehr einzustellen, sondern auch im Regionalverkehr soll größtenteils kein Zug mehr fahren. Und: Auch U-Bahnen oder Busse sind vielerorts vom Streik betroffen. „Welche Folgen dieser Super-Streiktag letztlich haben wird, lässt sich heute noch nicht ganz absehen“, meint Ecovis-Rechtsanwalt Roloff. Die Anreise zur Arbeit wird für viele Beschäftigte sicher zur Herausforderung. „Auch mit erheblichen Staus ist zu rechnen, weil die Menschen auf Autos umsteigen“, sagt Roloff.

Der Arbeitgeber kann Pünktlichkeit verlangen

Trotz der Einschränkungen müssen Arbeitnehmer aber pünktlich zur Arbeit erscheinen. „Beschäftigte müssen sich so frühzeitig auf den Weg machen, dass sie rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheinen, selbst wenn sich die Dauer des Arbeitswegs infolge der zu erwartenden Verkehrseinschränkungen erheblich verlängert“, erklärt Roloff.

Sind Arbeitnehmer unpünktlich, kann das nicht nur dazu führen, dass sie ihren Vergütungsanspruch für die Zeit der Verspätung verlieren. Unpünktliche Arbeitnehmer riskieren sogar eine Abmahnung und damit auch den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. „Bei wiederholter Unpünktlichkeit droht sogar die Kündigung“, warnt Roloff.

Homeoffice?

Ob ausnahmsweise mobil gearbeitet und Beschäftigte so den Arbeitsweg vermeiden können, sollten Arbeitgeber grundsätzlich wegen der erwartender Einschränkungen erwägen. „Selbst kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort aber nicht wählen, da es nach wie vor keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice gibt“, erklärt Roloff. Der Chef muss also einverstanden sein, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausnahmsweise von zu Hause aus arbeiten wollen.

„Denkbar wäre auch, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf einigen, dass der Arbeitnehmer die für Montag geplante Arbeitszeit zu einem späteren Zeitpunkt nachholt und sich so die lästige Fahrt zur Arbeit erspart“, regt Roloff an.

Reden hilft

Lässt sich der Arbeitsweg nicht vermeiden, sollte der Mitarbeiter den Arbeitgeber frühzeitig über Verspätungen informieren. Roloff weiß aus seiner Erfahrung: „Arbeitgeber haben für den Arbeitnehmer mehr Verständnis, der mit ihm das Gespräch sucht.“
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