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Sind Intensivpflegeleistungen einer GmbH umsatzsteuerfrei?

(PresseBox) (Berlin, )
Werbung für umfassende ärztliche Fernbehandlungen per App durch Mediziner im Ausland verstößt gegen geltendes Recht. Denn sie ist zu pauschal angelegt und noch kein allgemeiner medizinischer Standard. Dabei geht es um Marktverhaltensregelungen, die dem Gesundheitsschutz dienen, so der Bundesgerichtshof.

Sachverhalt: Werbung für digitalen Arztbesuch im Ausland

Eine digitale private Krankenversicherung aus München warb auf ihrer Internetseite mit der Aussage „Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App“ für einen digitalen Arztbesuch bei in der Schweiz ansässigen Ärzten. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah darin einen Verstoß gegen § 9 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und klagte auf Unterlassung.

Bundesgerichtshof: Werbung verstößt gegen § 9 HWG

Der Bundesgerichtshof (BGH) sah in der Werbung ebenfalls einen Verstoß: Ärzte dürfen die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruht, nicht bewerben (§ 9 HWG). Ein Arzt müsse einen Patienten zum Beispiel abtasten und abhören oder mit medizinisch-technischen Hilfsmitteln wie beispielsweise Ultraschall untersuchen können. Eine Behandlung erfordere die gleichzeitige physische Präsenz von Arzt und Patient. Dies sei im Rahmen einer Videosprechstunde nicht möglich (Urteil vom 09.12.2021, I ZR 146/20).

Definition der allgemein anerkannten fachlichen Standards

Im Laufe des Verfahrens ergänzten die Richterinnen und Richter im § 9 HWG einen zweiten Satz. Dieser berücksichtigt nun ausdrücklich „Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen“. Mit diesen Medien seien zwar auch Apps gemeint, räumt der Senat ein. Dies gelte aber nur, wenn nach allgemeinen anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Patienten nicht erforderlich sei. Solche Standards seien aber nicht Regelungen des Berufsrechts, heißt es in dem Urteil. Der Begriff entspräche vielmehr den allgemein anerkannten fachlichen Standards (§ 630 Abs. 2 BGB), der die Pflichten aus einem medizinischen Behandlungsvertrag regelt. Danach können sich solche Standards auch erst im Laufe der Zeit entwickeln, zum Beispiel aus den Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften. Die Krankenversicherung habe aber mit einer umfassenden, nicht auf bestimmte Krankheiten oder Beschwerden beschränkten ärztlichen Primärversorgung samt Diagnose, Therapieempfehlung und Krankschreibung über eine Fernbehandlung geworben, die zurzeit eben noch nicht allgemeinen fachlichen Standards entspreche, so der BGH.

Darauf sollten Ärzte achten

„Mit dem Urteil ist eine zu pauschal angelegte Werbung für eine allgemeine Fernbehandlung wettbewerbswidrig und ausgeschlossen“, sagt Tim Müller, Rechtsanwalt bei Ecovis in München. Gleichzeitig zeigt das Urteil aber auch, dass – obwohl die Werbung hierfür verboten ist – Fernbehandlungen von der Politik gewollt und vom Gesetzgeber erlaubt sind. Ob und wie sich die systematischen Schranken der Digitalisierung abbauen lassen, wird somit eine wichtige Aufgabe des neuen Gesundheitsministeriums sein.
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