Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 1186708

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin, Deutschland http://www.ecovis.com
Ansprechpartner:in Frau Anika Knop +49 89 58981323

Photovoltaik: Lassen sich Betriebsausgaben trotz Steuerfreiheit anerkennen?

(PresseBox) (Berlin, )
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat die Bundesregierung kleinere Photovoltaikanlagen steuerfrei gestellt. Ein Gewinn ist demnach nicht mehr zu ermitteln. Nun ist aber unklar, ob sich Betriebsausgaben trotzdem abziehen lassen, die mit früheren, steuerpflichtigen Einnahmen der Anlage zusammenhängen.

Wann lassen sich Betriebsausgaben abziehen?

Eigentlich werden die Einnahmen eines Betriebs mit den Ausgaben verrechnet, um den Gewinn zu ermitteln. Dieser ist die Grundlage für die Besteuerung.

Seit 2022 unterliegen Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) aber nicht mehr der Einkommensteuer, wenn die Anlagen gewisse Größengrenzen nicht überschreiten. Da die Einnahmen nun steuerfrei sind, lassen sich Betriebsausgaben auch nicht mehr geltend machen. Dies ist im Paragraph 3c des Einkommensteuergesetzes geregelt.

Es kann aber vorkommen, dass Ausgaben erst in 2022 gezahlt wurden, die wirtschaftlich mit Einnahmen aus 2021 zusammenhängen. Beispielsweise können Landwirte Umsatzsteuernachzahlungen erst nach dem Jahreswechsel leisten, wenn sie die Steuererklärung gemacht haben. „Dann besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang nicht mit steuerfreien, sondern steuerpflichtigen Einnahmen des Vorjahres“ sagt Ecovis-Steuerberater Erwin Reichholf in Augsburg.

Sind nachträgliche Einnahmen auch zu berücksichtigen?

Das „Verursachungsprinzip“ bezieht sich nur auf Betriebsausgaben. Bei Einnahmen, die seit dem 1. Januar 2022 steuerfrei sind, richtet sich die zeitliche Zuordnung nach der Art der Gewinnermittlung.

Eine wirtschaftliche Zugehörigkeit ist unbeachtlich. Dies betrifft beispielweise Umsatzsteuer-Erstattungen oder Nachzahlungen durch den Netzbetreiber.

Vorgehensweise in der Praxis

Zuletzt widersprachen einige Finanzämter dieser Ansicht und berücksichtigen Betriebsausgaben in Steuerbescheiden nicht, obwohl ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen gegeben ist. Dann sollten Anlagebetreiber Einspruch gegen diese Bescheide einlegen.

„Auch wenn es nicht um viel Geld gehen sollte, empfehlen wir, die Betriebsausgaben geltend zu machen“ so Erwin Reichholf, „sollten höhere Ausgaben entstanden sein, kann eine Klage vor dem Finanzgericht Klarheit bringen.“

Das Wichtigste für Land- und Forstwirte aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.