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Kein Vorsteuerabzug für Kleidung

(PresseBox) (Berlin, )
Eine ewige Streitfrage: Sind Aufwendungen für Berufskleidung steuerlich absetzbar, auch wenn die Sachen privat getragen werden können? Der Kläger ist selbstständiger Trauerredner und Trauerbegleiter und wollte für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung seiner schwarzen Berufskleidung Vorsteuern abziehen. Der Bundesfinanzhof lehnte ab. Es handele sich, so die Richter, bei der strittigen Berufskleidung um bürgerliche Kleidung. Und für solche ist der Vorsteuerabzug generell ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen die Aufwendungen für die Kleidung mit sich bringt. Nur „typische Berufskleidung“, die man nicht auch zu privaten Anlässen tragen kann, lässt sich steuerlich absetzen (BFH-Urteil vom 24. August 2022, XI R 3/22).

 
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