Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 1125136

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin, Deutschland http://www.ecovis.com
Ansprechpartner:in Frau Gudrun Bergdolt +49 89 5898266

Grunderwerbsteuer: Sind Bäume grunderwerbsteuerpflichtig?

(PresseBox) (Berlin, )
Der Bundesfinanzhof entschied in einem aktuellen Urteil vom 23. Februar 2022, dass beim Kauf eines Grundstücks für den Baumbestand auf diesem Grund und Boden keine Grunderwerbsteuer zu zahlen ist (Aktenzeichen II R 45/19).

Für was Käufer Grunderwerbsteuer zahlen müssen

Ist ein Gegenstand fest mit dem Grund und Boden verbunden, ist dieser Gegenstand grunderwerbsteuerpflichtig. Bei Gebäuden trifft dies zu. Bei einem Wald gehen die Meinungen jedoch auseinander. In diesem Fall ist nicht klar, ob die Bäume im Sinne des Gesetzes fest mit dem Boden verbunden sind. Zur gesetzlichen Begründung orientiert sich das Steuergesetz am Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dieses definiert „Scheinbestandteile“, die nur vorübergehend mit dem Grund und Boden verbunden sind. Sie sind kein Bestandteil des Grund und Bodens. Welche Zeitspanne der Gesetzgeber als vorübergehend erachtet, ist jedoch erst noch zu klären.

Was die Richter entschieden haben

Das Finanzgericht Düsseldorf hat bereits am 16. Mai 2019 entschieden (7 K 3217/18 GE), dass der aufwachsende Baumbestand, der zum Teil schon hiebreif war, als Scheinbestandteil nicht grunderwerbsteuerpflichtig ist. Die Finanzverwaltung teilt diese Auffassung nicht. Revision wurde eingelegt. Dazu wird der Bundesfinanzhof (BFH) noch Stellung nehmen. In einem anderen Urteil hat er schon zum Wohle des Steuerpflichtigen entschieden.

Nach einer positiven Entscheidung des Finanzgerichts Münster, hat der BFH nun aktuell dessen Meinung bestätigt (BFH-Urteil vom 23. Februar 2022, II R 45/19). Beim Kauf von Grundstücken unterliegt der Kaufpreis nur insoweit der Grunderwerbsteuer, wenn er auf den Grund und Boden, die Gebäude und möglicherweise auf andere fest verbundene Einrichtungen entfällt. Für Scheinbestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden sind, fällt keine Grunderwerbsteuer an.

Der BFH hat entschieden, dass Bäume nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, wenn bereits zum Zeitpunkt der Aussaat oder Pflanzung vorgesehen ist, sie zu fällen. Somit sind Weihnachtsbäume als Scheinbestandteil eines Grundstücks zu qualifizieren. Sie sind damit nicht in die Grunderwerbsteuer einzubeziehen. „Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH zum Forst äußert. Wertet er den aufwachsenden Baumbestand als Scheinbestandteil, macht dies Kaufpreisaufteilungen interessanter“, sagt Ecovis-Steuerberater Oliver Braun in Grafing.
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.