Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 1196229

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin, Deutschland http://www.ecovis.com
Ansprechpartner:in Frau Michaela Diesendorf +49 89 58982672

ETFs und Kryptowährung: Was Anleger bei den Steuern beachten müssen

(PresseBox) (Berlin, )
In den vergangenen Jahren haben ETFs und Kryptowährungen bei Anlegern erheblich an Bedeutung gewonnen. Beide Investitionsformen unterscheiden sich im Risikoprofil und bei der Renditeerwartung, aber auch in der Besteuerung.

Besteuerung von ETFs

ETFs (Exchange Traded Fund) bilden einen Index, der häufig aus Aktien besteht. Verkauft ein Anleger, muss er die Kursgewinne grundsätzlich mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent versteuern. Ausschüttungen aus ETFs unterliegen ebenso der Abgeltungssteuer. Für thesaurierende Fonds – die erzielte Rendite wird automatisch neu investiert – ist hingegen eine Vorabpauschale fällig. Diese orientiert sich am Basiszinssatz und dem Investitionsvolumen. Da auf Ebene des Fonds bereits Steuern anfallen, sind die Erträge auf der Anlegerebene teilweise von der Besteuerung freigestellt. In welcher Höhe eine Freistellung erfolgt, richtet sich nach den Anlagebedingungen des Fonds. So gewährt die Finanzverwaltung bei klassischen ETFs mit einer Aktienquote von über 50 Prozent eine Freistellung von 30 Prozent. Somit müssen Anlegerinnen und Anleger nur noch 70 Prozent der Erträge versteuern. Für Kapitalerträge gilt dabei ein Freibetrag von 1.000 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten von 2.000 Euro. Den Freibetrag können Anleger im Vorfeld an die depotführende Bank verteilen, um Steuern zu vermeiden. Alternativ lässt sich der Freibetrag aber auch im Nachhinein bei der Steuererklärung geltend machen.

Besteuerung von Kryptowährung

Bei Kryptowährungen halten Anleger keine Unternehmensanteile oder eine Anleihe, sondern eine digitale Währung. Das hat Auswirkungen auf die Steuer. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 14. Februar 2023 entschieden, dass digitale Währungen ein „anderes Wirtschaftsgut“ sind (IX R 3/22). Sie sind nicht als klassische Kapitalanlage, sondern als Spekulationsobjekt anzusehen. Daher greift hier nicht die Kapitalertragsteuer, sondern die Spekulationssteuer. Diese gilt für Kryptowährungen allerdings nur, wenn Anleger sie innerhalb eines Jahres kaufen und wieder verkaufen. Halten sie die Kryptowährung länger, müssen sie den Verkaufsgewinn nicht versteuern.

Häufig tauschen Anlegerinnen und Anleger Kryptowährungen innerhalb kurzer Zeit in andere Kryptowährungen. „Dabei ist zu beachten, dass jeder Tausch als neuer Anschaffungs- und Verkaufsvorgang zählt“, erklärt Ecovis-Steuerberater Daniel Frischkorn in Berlin. „Somit sind die Gewinne zu versteuern, während für die neue Währung die Ein-Jahres-Frist erneut beginnt.“ Außerdem müssen Anleger die Freigrenze bei Kryptowährungen beachten. Überschreiten sie die Freigrenze, müssen sie die Gewinne vollständig versteuern. Aktuell liegt diese Freigrenze bei 600 Euro, geplant ist eine Anhebung auf 1.000 Euro. „Beachten müssen Anlegerinnen und Anleger auch, dass sie mögliche Verluste aus Kryptowährungen nur mit künftigen Gewinnen verrechnen dürfen. Sollten sie keine Gewinne mehr machen, bleiben sie auf dem Verlust sitzen“, weiß Frischkorn.
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.