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Elektronische Arbeitszeiterfassung: Was kommt mit dem Gesetzentwurf auf Unternehmen zu?

(PresseBox) (Berlin, )
Im September 2022 hatte das Bundesarbeitsgericht für großes Aufsehen gesorgt. Es hat bejaht, dass Arbeitgeber zur Erfassung und Aufzeichnung von Arbeitszeiten verpflichtet sind. Nun liegt endlich der für das erste Quartal 2023 angekündigte Gesetzentwurf dazu vor. Kernpunkt: Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten elektronisch erfassen. Aber es gibt Ausnahmen.

Diese Vorgaben sieht der Entwurf dabei insbesondere vor

Basierend auf dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) hat der Gesetzgeber jetzt einen Gesetzentwurf zur Anpassung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Demnach sollen Arbeitgeber verpflichtet sein, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung zu erfassen – und zwar elektronisch. Das neue Gesetz schreibt insoweit die Art und Weise der Arbeitszeiterfassung und -aufzeichnung vor.
Die Aufzeichnung durch Arbeitnehmer selbst oder einen Dritten (Vorgesetzte) soll möglich sein. Arbeitgeber bleiben jedoch für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich.

Wie angekündigt, soll Vertrauensarbeitszeit möglich sein. Dann ist die Aufzeichnung an die Beschäftigten zu delegieren. Allerdings müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass Verstöße der gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeitszeit sowie zu Ruhezeiten bekannt werden. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für zwei Jahre, aufzubewahren.

Für kleinere Betriebe bis 50 beziehungsweise 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll es Übergangsfristen von fünf beziehungsweise zwei Jahren von der elektronischen Aufzeichnungspflicht geben.
Bei Verstößen gegen die neuen Vorschriften sind Bußgelder bis 30.000 Euro vorgesehen.

Gibt es Ausnahmen?

Arbeitgeber mit bis zu zehn Beschäftigten dürfen die Arbeitszeit auch nicht elektronisch aufzeichnen. Ansonsten sind Ausnahmen nur in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in Betriebs- oder Dienstvereinbarungen möglich. Dies aber wiederum nur hinsichtlich der Form der Aufzeichnung oder des Tages der Aufzeichnung. Zudem können gewisse Arbeitnehmergruppen kollektivrechtlich von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen werden.

Ausblick

Noch handelt es sich um einen Entwurf für das neue Arbeitszeitgesetz. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber nicht noch an einigen Stellen nachbessert. „Daher gilt es, das fortschreitende Gesetzgebungsverfahren weiterhin zu beobachten. Wir halten unsere Mandantinnen und Mandanten hierzu selbstverständlich auf dem Laufenden. Denn Arbeitgeber müssen sich auf die neuen Regeln frühzeitig einstellen können“, sagt Anne-Franziska Weber, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Ecovis in München.
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