Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 1110998

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin, Deutschland http://www.ecovis.com
Ansprechpartner:in Frau Gudrun Bergdolt +49 89 5898266

Beratertätigkeit als abhängige Beschäftigung - wann droht Sozialversicherungspflicht?

(PresseBox) (Berlin, )
Eine Beratertätigkeit gilt als selbstständige Tätigkeit. Das trifft aber nicht unbedingt auf die Sozialversicherung zu: Nach Ansicht der Sozialgerichte kann eine Beratertätigkeit durchaus eine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sein. Dieser Ansicht ist das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Was das für Berater und Unternehmen, die Berater beauftragen, bedeutet, fasst Andreas Islinger, Leiter der Rentenberatung bei Ecovis zusammen.

Sind Berater sozialversicherungspflichtig?

Das hängt in erster Linie davon ab, in welchem Abhängigkeitsverhältnis sie zu ihrem Auftraggeber stehen. Sind sie in den Betrieb eingegliedert und dem Auftraggeber gegenüber weisungsgebunden, so kann eine abhängige Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht vorliegen. „Vereinbarungen über eine Beratertätigkeit sind stets genau zu prüfen. So lassen sich Risiken ausschließen“, rät Sozialversicherungsexperte Islinger.

Müssen selbstständige Berater/innen Sozialversicherungsbeiträge zahlen?

Ist ein/e Berater/in selbstständig tätig, so wird nicht selten übersehen, dass dennoch eine Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger bestehen kann. Berater, die sich nicht frühzeitig darum kümmern, droht eine erhebliche Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, wenn die Deutsche Rentenversicherung prüft.

Und: Selbstständige müssen sich auch um einen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz kümmern. Entweder privat oder freiwillig gesetzlich. „Berater sollten ihren sozialversicherungsrechtlichen Status klären und sich hinsichtlich der Altersversorgung beraten lassen“, empfiehlt Rentenexperte Islinger, „oftmals besteht Optimierungspotential.“

Der Fall vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg

In diesem Fall war die Tätigkeit einer sportpsychologischen Beraterin zu beurteilen. Die Beraterin hatte ein Hochschulstudium in Psychologie und eine Weiterbildung zur Sportpsychologin. Sie war für ein sportpsychologisches Institut tätig und gab dort Coachings, Trainings und Seminare. Für ihre Tätigkeit stellte sie monatlich 2.500 Euro plus Fahrtkosten in Rechnung. Daneben hatte sie noch andere Auftraggeber.

Wie hat das Gericht entschieden?

Die Beraterin war nach Ansicht des Gerichts abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig, obwohl sie ihre Aufträge eigenverantwortlich bearbeitete und keiner Kontrolle durch den Auftraggeber unterlag. Ausschlaggebend war, dass die Beraterin dieselben Tätigkeiten wie angestellte Sportpsychologen in dem Institut ausübte und auf der Homepage des Instituts als Mitglied des Teams vorgestellt wurde. Die Abrechnung gegenüber den Kunden erfolgte immer durch das Institut und nicht durch die Beraterin. Die Beraterin erhielt dagegen ein fixes monatliches Honorar, was das Gericht ebenfalls als Indiz gegen eine Selbstständigkeit wertete. Zwar waren keine festen Arbeitszeiten und keine Anwesenheitspflichten vereinbart, jedoch war sie an die Öffnungszeiten des Instituts gebunden und nutzte dessen Räumlichkeiten. (Urteil vom 28.01.2022 Az. L 4 BA 4153/19)

Was gilt es in der Praxis zu beachten?

Auftraggeber und Berater/innen sollten stets von Experten prüfen lassen, ob die Tätigkeit als selbstständig oder abhängig beschäftigt zu beurteilen ist. Gerade bei einer Beratertätigkeit ist die Abgrenzung komplex und bedarf einer Einzelfallprüfung.

Vor allem zu Beginn des Auftragsverhältnisses schafft das Statusfeststellungsverfahren Rechtssicherheit und verhindert finanzielle Risiken. Auftraggeber sollten daher innerhalb des ersten Monats nach Aufnahme der Tätigkeit ein Statusfeststellungsverfahren einleiten.

„Greift die Deutsche Rentenversicherung solche Tätigkeiten in der Betriebsprüfung auf, sollten sich Auftraggeber einen Experten holen“, weiß Islinger, „die Nachforderungen belaufen sich dann schnell auf fünfstellige Beträge. Es können sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen.“
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.