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Finanzverwaltung lenkt ein: Rückforderung von Umsatzsteuer

(PresseBox) (Berlin, )
Nach der Strafnorm des Paragraphen 14c Umsatzsteuergesetz kann ein Landwirt (auch Pauschalierer) für einen unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis in seiner Rechnung in Haftung genommen werden. Er muss dann die falsche Steuer ans Finanzamt abführen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Ende 2022 eingeschränkt. Die Finanzverwaltung schließt sich dem nun teilweise an und regelt, dass der Betriebsinhaber den falschen Steuerbetrag nicht ans Finanzamt abführen muss, wenn er die Rechnung an einen Endverbraucher stellt. In diesen Fällen entsteht für den Fiskus kein Steuerschaden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies allerdings nur bei einem unrichtigen Steuerausweis (BMF-Schreiben vom 7. Februar 2024 und EuGH vom 8. Dezember 2022, C 378/21).

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