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So erhalten Bausparer Darlehensgebühr zurück

(PresseBox) (Naumburg, )
Klauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen sind unzulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschieden (Az. XI ZR 552/15). Zahlreiche Bausparer können deshalb die Rückerstattung verlangen. Dabei gilt es abzuklären, ob die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren greift. Der Deutsche Finanzmarktschutz Verein (DFMS) hilft Betroffenen bei der Prüfung.

In der Vergangenheit mussten Bausparer neben der Abschlussgebühr und den Zinsen mit weiteren Kosten rechnen. Damit ist nun Schluss. Der BGH zeigt sich erneut verbraucherfreundlich und sieht in Darlehensgebühren eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer. In Konsequenz erklärte er diese für unrechtmäßig.

Die Gebühr dient demnach lediglich dem Zweck, den Verwaltungsaufwand der Bausparkassen abzugelten. Die Kunden erhielten dafür jedoch keine nennenswerte Gegenleistung. Aus diesem Grund dürfen diese Kosten nicht auf sie abgeladen werden. Zuvor hatte der BGH bereits die Bearbeitungsentgelte bei Kreditverträgen für unrechtmäßig erklärt (Az. XI ZR 405/12).

„Verbrauchern ebnet sich damit der Weg für eine Befreiung von entsprechenden Gebühren“, so der DFMS-Geschäftsführer (www.finanzmarktschutz.de). Bausparer, die ihr Darlehen aus älteren Verträgen noch nicht in Anspruch genommen haben, brauchen die Gebühr nicht mehr zu bezahlen. Wird sie doch noch gefordert, ist ein Vorgehen dagegen ein Leichtes. Haben Bausparer bereits eine solche Gebühr bezahlt, sollten sie die Leistung jetzt zurückfordern. Verjährungsfristen müssen jedoch beachtet und eingehalten werden.

Um ja keine Ansprüche verjähren zu lassen, ist deshalb Eile geboten. Der DFMS steht für Ihre diesbezüglichen Anliegen zur Verfügung. Wir lassen sehr gern kostenfrei Ihre Aussichten durch unsere Vereinsanwälte für Sie prüfen.

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