Durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 23.06.2009 sowie durch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2010 wurde festgestellt, dass das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verletzt ist, wenn für die Gebührenfestsetzung (nach dem damaligen Autobahnmautgesetz in Verbindung mit der Lkw-Mautverordnung) maßgebliche Bemessungsgrößen zu Lasten des Gebührenpflichtigen aufgerundet werden, ohne dass es hierfür eine Rechtsgrundlage gibt. Das war im genannten Zeitraum von 2009 bis Mitte 2013 der Fall.
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Durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 23.06.2009 sowie durch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2010 wurde festgestellt, dass das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verletzt ist, wenn für die Gebührenfestsetzung (nach dem damaligen Autobahnmautgesetz in Verbindung mit der Lkw-Mautverordnung) maßgebliche Bemessungsgrößen zu Lasten des Gebührenpflichtigen aufgerundet werden, ohne dass es hierfür eine Rechtsgrundlage gibt. Das war im genannten Zeitraum von 2009 bis Mitte 2013 der Fall.