Der BGL begrüßt insbesondere drei Kernelemente der von den Verkehrsministern erzielten Einigung:
1. Die vorgesehene Heimkehr für Fahrer nach spätestens drei bzw. vier Wochen ist Grundvoraussetzung, um wirksam gegen Sozialdumping, Nomadentum und unwürdige Bedingungen auf überfüllten Parkplätzen vorzugehen.
2. Die Einführung des intelligenten Fahrtenschreibers der 2. Generation ab Ende 2024 ist unerlässlich zur Verbesserung der Kontrolle der Sozialvorschriften.
3. Ergänzt wird dies durch die von den Ministern vorgesehene EU-weit verbindliche Klarstellung des Verbots, die reguläre wöchentliche Ruhezeit in der Fahrerkabine zu verbringen.
Bei den Kabotageregelungen sehen die EU-Verkehrsminister eine Verschärfung vor. Kabotage ist definiert als die Durchführung inländischer Transporte durch ausländische Lkw. Die bisherigen Regeln von max. drei Kabotagefahrten in sieben Tagen sollen bestehen bleiben und durch eine anschließende 5-täigige Karenzzeit ergänzt werden, in der keine weiteren Kabotageverkehre im selben Mitgliedsstaat mehr durchgeführt werden dürfen. Dies kann systematischer (dauerhafter) Kabotage einen Riegel vorschieben. Zum Bedauern des Verbandes bleibt das vordringlichste Problem, wie die Anzahl von Kabotagefahrten in der Praxis zu kontrollieren ist, ungelöst. Ohne zusätzliche Vorgaben können Umgehungen dieser Regel nicht ausgeschlossen werden.
Grundsätzlich positiv bewertet der BGL die Einbindung grenzüberschreitender Transporte in die EU-Entsenderichtlinie. Zweifel hat der BGL allerdings an deren Kontrollierbarkeit. Die Minister schaffen mit der Unterteilung des grenzüberschreitenden Verkehrs in "bilaterale Verkehre" und "Cross-Trade-Verkehre" zwei Kategorien, die bei Kontrollen nur schwer zu unterscheiden sein dürften. Die "bilateralen Verkehre" aus dem bzw. in das Heimatland sollen von den Mindestlohnbestimmungen ausgenommen werden. "Das Prinzip gleicher Lohn für gleiche Arbeit dürfte damit für die Fernfahrer nur sehr schwer durchzusetzen sein. Wie soll ein Kontrollbeamter erkennen, ob der Fahrer eine grenzüberschreitende Fahrt mit Mindestlohnanspruch durchführt oder einen bilateralen Verkehr? Dem Anspruch der Kontrollierbarkeit wird man damit nicht gerecht", so BGL-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Dirk Engelhardt.