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Auskunftsanspruch bei Copyright-Verstoessen ist fuer Medienwirtschaft unentbehrlich

dmmv wehrt sich gegen unsachliche Ifross-Stellungnahme

(PresseBox) (Duesseldorf, )
Der im Kontext der Urheberrechtsdebatte wiederholt geforderte Auskunftsanspruch ist fuer die zunehmend durch Datenpiraterie und Raubkopien bedrohte Inhalteindustrie unentbehrlich. Der Deutsche Multimedia Verband (dmmv) e.V. wehrt sich daher vehement gegen die Behauptung des privaten Instituts Ifross, der von Urhebern, Rechteinhabern und Distributoren geforderte Anspruch auf Auskunft ueber die Identitaet von Rechtsverletzern diene allein dem Zweck, umfangreiche Kundenprofile zu erstellen. Entgegen dieser Behauptung verknuepft die Inhalteindustrie mit dem Auskunftsanspruch jedoch vor allem die Hoffnung die Verletzung von Urheberrechten und die damit verbundene illegale Verbreitung von urheberrechtlich geschuetzten Inhalten verfolgen und letztlich eindaemmen zu koennen. Auch in anderen Punkten zeichnet sich die Ifross-Stellungnahme durch ein hohes Mass an Unsachlichkeit aus.

Copyright-Verletzungen entziehen der Medienwirtschaft zunehmend die Existenzgrundlage. Verschiedene Gutachten und Studien haben das immer wieder ausgefuehrt und unter Beweis gestellt (dmmv-Gutachten, GFK-Brennerstudie etc.). Die Internetkriminalitaet in Form der urheberrechtswidrigen Zugaenglichmachung und Verbreitung von Inhalten sowie das Verbreiten von Umgehungsvorrichtungen oder sog. Kopierschutzkillern breitet sich zunehmend und weitestgehend ungehindert aus. Hauptursache fuer diesen Trend ist dabei vor allem die Tatsache, dass sich die Taeter im Schutz der Anonymitaet des Internets und in der Gewissheit einer ueberlasteten Strafverfolgung weitgehend ungehindert bewegen koennen.

Eine zeitnahe Ermittlung des Tatbestandes durch Strafverfolgungsbehoerden ist aufgrund unzureichender Personalressourcen und mangelhafter technischer Ausstattung bei gleichzeitig rasant zunehmenden Rechtsverletzungen kaum moeglich. Der Verweis auf das Strafrecht kommt somit faktisch der Verweigerung des Justizgewaehrungsanspruchs fuer Inhalteanbieter und Rechteinhaber gleich. Demnach wuerde keine Moeglichkeit zur Verfolgung und Ahndung von Urheberrechtsverletzungen und einer vermoegensrechtlichen Kompensation bestehen. Ein entsprechender Auskunftsanspruch hinsichtlich der Identitaet des jeweiligen Rechteverletzers ist daher fuer die Medienwirtschaft unentbehrlich.

Auskunftspflichten gegen Dritte sind Teil der juristischen Praxis

So ist die in der Stellungnahme aufgestellte Behauptung, ein Auskunftsanspruch greife in die Privatsphaere der Nutzer ein und ueberstrapaziere das Zivilrecht, das derart weitgehende Regelungen nicht kenne, unzutreffend. Allein das BGB kennt zahlreiche Auskunftspflichten gegen Dritte, in denen der Rechtsinhaber aufgrund tatsaechlichen Unvermoegens oder fehlender Rechtsmacht die zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlichen Feststellungen nicht selbst vornehmen kann. Wollte man auf einen Auskunftsanspruch ueber die Identitaet des Rechtsverletzers verzichten, bliebe Rechteinhabern und Contentanbietern lediglich die Moeglichkeit - wie bisher - ihre Rechte ueber das Mittel der Strafverfolgung wahrzunehmen. Unabhaengig von der ohnehin ueberlasteten Justiz stellt das Strafrecht aber auch die ultima ratio staatlichen Handelns dar. Die Grundsaetze des Rechtsstaates gebieten es daher, den weitaus gemaessigteren, zivilrechtlichen Weg zur Anspruchsdurchsetzung heranzuziehen.

Dabei wuerde ein zivilrechtliches Vorgehen die oeffentliche Hand kostenseitig entlasten und im Vergleich zum strafrechtlichen Mittel weit weniger in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen. Zudem traegt der auskunftsbegehrende Geschaedigte das gesamte Kosten- und Schadenersatzrisiko bei unberechtigten Auskuenften. Da der Anspruch im Wege einer einstweiligen Verfuegung geltend gemacht wird, ist das Gericht in der Lage, im Rahmen der erforderlichen Abwaegung auch Datenschutzgesichtspunkte ausreichend zu wuerdigen. Daher ist die Einfuehrung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs schon aus Gruenden des verfassungsrechtlichen Subsidiaritaetsprinzips geboten, wonach das Strafrecht dann nicht bemueht zu werden braucht, wenn mildere Mittel - wie hier - das Zivilrecht zur Verfuegung stehen.

Deutsches Recht verpflichtet gewerbliche Anbieter zur Offenlegung der Identitaet

Auch die Beschraenkung der Argumentation auf deutsches Recht kann angesichts der fortschreitenden Internationalisierung und einer fehlenden regionalen Beschraenkung der Auswirkungen von Urheberrechtsverletzungen im Internet nicht als ernstzunehmender Einwand gewertet werden. So erweist sich die Ansicht, dass das Recht auf Auskunft die datenschutzrechtlichen Positionen der Netzbuerger unterwandere und der Forderung des TDDSG (Teledienstedatenschutzgesetz) zur Ermoeglichung der anonymen oder pseudonymen Nutzung zuwiderlaufe, als Trugschluss. Vielmehr enthaelt das Datenschutzrecht Einschraenkungen des Rechts auf anonyme oder pseudonyme Nutzung fuer alle gewerblichen Diensteanbieter, die nach den TDG (Teledienstegesetz) verpflichtet sind, ihre Identitaet offenzulegen. Eine Vielzahl der rechtsverletzenden Websites dient gewerblichen Zwecken, ohne dass der Betreiber jedoch seine Identitaet auf der Homepage offenlegt. Bereits die unterlassene Offenlegung der Identitaet des Websitebetreibers stellt nach deutschem Recht einen Rechtsbruch dar; das Datenschutzrecht ist damit in diesen Faellen gar nicht anwendbar. Im Uebrigen wird auch die Webseite des hier kritisierten Institus Ifross nicht der geltenden Impressumspflicht von Websitebetreibern gerecht, so fehlt u.a. der Hinweis auf die Rechtsform des Instituts, die entscheidende Hinweise zu den eigentlichen Motiven der Stellungnahme liefern koennte.

Bei allen uebrigen, nichtgewerblichen Rechtsverletzungen werden die Grundrechte der Nutzer auf informationelle Selbstbestimmung ebenfalls nicht verletzt. Ein angemessener, verhaeltnismaessiger Auskunftsanspruch bezieht sich ausschliesslich auf die zur Durchsetzung der Ansprueche des Rechteinhabers. Die Glaubhaftmachung seiner Ansprueche koennte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgen. Da die Festlegung des Umfangs der Auskunftspflicht nach richterlicher Pruefung erfolgt, ist gewaehrleistet, dass auch in diesen Faellen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt wird. Dieses Verfahren hat sich im Fernmelderecht in den vergangenen Jahren bereits bewaehrt.

Auch die an Hohn grenzende Behauptung, "dem Rechteinhaber werde es moeglich, diese Informationen zur Bildung von Verhaltens- und Drittbezugsprofilen zu erstellen" ist voellig haltlos. So koennen Angaben, die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden muessen, kaum dazu dienen, Nutzerdaten systematisch zu erheben und zu verarbeiten.

Pruefung der Auskunftsansprueche fuer Provider kostenneutral

Darueber hinaus entbehrt die Behauptung, Zugangsanbieter haetten umfangreiche und kostenintensive Pruefungen der Auskunftsansprueche vorzunehmen, jeder Grundlage. Dem technischen Dienstleister ist rechtswidriges Verhalten Dritter selbstverstaendlich nicht zuzurechnen. Daher versteht es sich von selbst, dass die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzes wie auch der Auskunftserteilung nicht dem technischen Dienstleister zugerechnet werden. Fuer den Provider wird sich der Auskunftsanspruch daher in jedem Fall kostenneutral darstellen.

Auch das Argument, dass die Erhebung der Identifikationsdaten zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nicht in allen Faellen fehlerfrei erfolge und sich IP- und E-Mail-Adressen im Netz leicht faelschen liessen, vermag nicht zu ueberzeugen. In einzelnen Faellen mag das tatsaechlich der Fall sein, fuer die Masse der Nutzer trifft das jedoch nicht zu.

Wegen der moeglichen Ausgestaltung des Auskunftsanspruches bezieht sich der dmmv daher ausdruecklich auf die Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag ueber die Massnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum: > http://www.dmmv.de/...

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