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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Anpassung der Gebührenverordnung zur Begrenzung der EEG-Umlage tritt in Kraft

(PresseBox) (Berlin, )
Am 5. August tritt die Erste Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung (BAGebV) (PDF: 397 KB) in Kraft.

Nach der Besonderen Ausgleichsregelung wird die EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes und für Schienenbahnen begrenzt. Die Begrenzung erfolgt, um die Belastung durch die EEG-Umlage in einem Maße zu halten, das mit der Wettbewerbssituation dieser Unternehmen und Schienenbahnen vereinbar ist. Beim zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entsteht durch die Bearbeitung der entsprechenden Anträge ein Verwaltungsaufwand, der seit 2013 vollständig gebührenfinanziert wird.

Mit der am 1. August 2014 in Kraft getretenen grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wird die Besondere Ausgleichsregelung umfassend überarbeitet und an die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission angepasst. Dies ist erforderlich, um die EEG-Umlage für die stromintensive Industrie auf einer rechtssicheren Grundlage so zu begrenzen, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien hierzulande nicht zum Verlust von Arbeitsplätzen und Wertschöpfung führt.

Mit den Änderungen der Besonderen Ausgleichsregelung steigt der administrative Aufwand beim BAFA und dem BMWi als Fachaufsichtsbehörde deutlich an, da die von den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien vorgegebenen Kriterien eine detailliertere Prüfung insbesondere der Zuordnung der Unternehmen zu bestimmten strom- und handelsintensiven Branchen sowie deren Bruttowertschöpfung verlangen, als dies nach der bisherigen Regelung der Fall war. Statt bislang rund sieben Millionen Euro beträgt der Verwaltungsaufwand künftig jährlich 12,75 Millionen Euro.

Die Gebührenverordnung muss an diese Kostensteigerung angepasst werden, damit auch weiterhin die begünstigten stromintensiven Unternehmen und Schienenbahnen selbst den Aufwand finanzieren, der durch die Begrenzung ihrer EEG-Umlage entsteht. Zu diesem Zweck werden die Gebührensätze insgesamt angehoben und an die Begünstigungswirkung der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 angepasst. Dabei gilt weiterhin der Grundsatz, dass die Antragsteller den größten Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten haben, die am stärksten von der Begrenzung der EEG-Umlage profitieren. Im Vergleich zur geltenden Gebührenverordnung werden die Sätze jedoch differenzierter ausgestaltet und so dem Umstand Rechnung getragen, dass der Verwaltungsaufwand für die Begünstigung der stromintensiven Industrie stärker angestiegen ist als im Bereich der Schienenbahnen.

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