Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 1176168

ApoRisk GmbH Scheffelplatz | Schirmerstr. 4 76133 Karlsruhe, Deutschland https://aporisk.de/
Ansprechpartner:in Frau Roberta Günder +49 721 16106610
Logo der Firma ApoRisk GmbH

Rechtssicherheit für kurzfristige Vermietungen

Schutz für Unternehmen bis Ende 2023

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Am 29. November 2022 verkündete der Bundesfinanzhof (BFH) ein bedeutsames Urteil (XI R 13/20), das weitreichende Konsequenzen für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen hat. Dieses Urteil reicht über die bis dahin gültigen Bestimmungen hinaus, indem es nicht nur die Vermietung von Grundstücken und fest verbundenen Gebäuden betrifft, sondern auch sämtliche Formen von Wohn- und Schlafräumen einbezieht, die von Unternehmern kurzfristig zur Beherbergung von Fremden bereitgestellt werden, einschließlich der Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

Das Urteil bezieht sich auf § 12 Absatz 2 Nummer 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), welcher den ermäßigten Steuersatz auf Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen und Campingflächen vorsieht. Hierbei hebt das Urteil hervor, dass diese Regelungen nicht auf die Vermietung von Grundstücken und fest verbundenen Gebäuden beschränkt sind, sondern allgemein auf die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Fremden anwendbar sind. Die Entscheidung des BFH weitet den Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch auf nicht ortsfeste Einrichtungen wie Wohncontainer aus, die an Erntehelfer vermietet werden.

II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wurde entsprechend angepasst:

1. Absatz 1: Hier wird eindeutig festgestellt, dass die Steuerermäßigung nicht mehr nur für die Vermietung von Grundstücken und mit diesen verbundenen Gebäuden gilt, sondern auch für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Fremden. Dieser Abschnitt betont die Bedeutung des BFH-Urteils, welches nicht ortsfeste Einrichtungen wie Wohncontainer einschließt.

2. Absatz 2: Dieser Abschnitt klärt, dass die Steuerermäßigung nicht anwendbar ist, wenn der Schwerpunkt der Leistung nicht auf der Beherbergung in Wohn- oder Schlafräumen liegt, sondern andere Aspekte im Vordergrund stehen. Ein Beispiel hierfür sind nicht ortsfeste Hausboote oder Wohnmobile, bei denen Mobilität und Flexibilität eine größere Rolle spielen. Ebenso werden Leistungen eigener Art, bei denen die Überlassung von Räumen nicht charakterbestimmend ist, von dieser Steuerermäßigung ausgeschlossen.

Anwendungsregelung

Die neuen Richtlinien gelten rückwirkend für alle noch offenen Fälle. Zur Wahrung des Vertrauensschutzes wird bis zum 31. Dezember 2023 nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer für bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen den Regelsteuersatz anwendet.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht, um die neuen Richtlinien zur Umsatzbesteuerung der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen allgemein bekannt zu machen und für die nötige Klarheit im Umsatzsteuerrecht zu sorgen.

Kommentar:

Das BFH-Urteil vom 29. November 2022 (XI R 13/20) markiert eine wichtige Entwicklung im Bereich der Umsatzbesteuerung für kurzfristige Vermietungen von Wohn- und Schlafräumen. Die Entscheidung des Gerichts, in Zusammenarbeit mit den obersten Finanzbehörden der Länder entwickelte Richtlinien zu übernehmen, schafft eine klarere und umfassendere Grundlage für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes. Diese Änderungen berücksichtigen die Realitäten moderner Beherbergungsdienstleistungen, einschließlich nicht ortsfester Einrichtungen wie Wohncontainer, und bieten gleichzeitig Schutz für Unternehmen, die bereits Leistungen nach den bisherigen Bestimmungen erbracht haben. Dies trägt zur Rechtssicherheit bei und ermöglicht eine einheitlichere Anwendung der Umsatzsteuervorschriften in diesem Bereich. Unternehmen, die kurzfristige Vermietungen anbieten, sollten sich mit diesen neuen Richtlinien vertraut machen und sicherstellen, dass ihre steuerlichen Angelegenheiten den aktuellen Vorschriften entsprechen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

ApoRisk GmbH

Die ApoRisk® GmbH ist ein Versicherungsmakler und seit vielen Jahren Spezialist für Risiken der Apothekerinnen und Apothekern. Das Maklerunternehmen ist in der Apothekenbranche erfahren und unabhängig. Das Direktkonzept über die Internetportale aporisk.de und pharmarisk.de spart unseren Kunden viel Geld. Diese Ersparnis kommt dem hohen Wert und dem fairen Preis der Policen zugute.

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.