Der Apothekenbetreiber beantragte Deckung durch seine Privathaftpflichtversicherung, doch der Versicherer lehnte mit dem Argument ab, dass die Vorbereitung gewerblicher Tätigkeiten nicht in den Deckungsumfang privater Haftpflichtversicherungen falle. In der ersten Instanz wies das Saarbrücker Landgericht die Klage des Versicherungsnehmers ab. In der Berufung vor dem Saarländischen Oberlandesgericht bekam der Kläger jedoch Recht.
Das Gericht argumentierte, dass zum Zeitpunkt der Baumfällungen kein Betriebsrisiko bestand, da der Apothekenbetreiber keinerlei konkrete Vorkehrungen für eine dauerhafte gewerbliche Nutzung der Eissporthalle getroffen hatte. Die Richter betonten, dass für die Abgrenzung der Gefahrenbereiche in privaten Haftpflichtversicherungen das Bestehen eines Betriebs entscheidend sei und nicht allein die Absicht des Versicherungsnehmers, möglicherweise in Zukunft ein Gewerbe zu betreiben. Die Erwerb und die Sanierung der Halle wurden als private Vermögensverwaltung eingestuft und nicht als gewerbliche Tätigkeit.
Diese Entscheidung hat eine wichtige Tragweite für Gewerbetreibende, einschließlich Apothekenbetreiber. Sie verdeutlicht, dass private Haftpflichtversicherungen auch Schutz für ehemalige Gewerbeobjekte bieten können, solange kein konkretes Betriebsrisiko besteht. Gewerbetreibende sollten daher sicherstellen, dass ihre Versicherungspolicen solche Situationen abdecken, um im Falle von Schadensersatzansprüchen geschützt zu sein.
Von Engin Günder, Fachjournalist