Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 1166219

ApoRisk GmbH Scheffelplatz | Schirmerstr. 4 76133 Karlsruhe, Deutschland https://aporisk.de/
Ansprechpartner:in Frau Roberta Günder +49 721 16106610
Logo der Firma ApoRisk GmbH

Mobiltelefon während der Fahrt erlaubt?

Wenn in Fahrzeugführer während der Fahrt mit Hilfe einer Freisprecheinrichtung telefoniert

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Beschluss festgestellt, dass ein Fahrzeugführer, der während der Fahrt mithilfe einer Freisprecheinrichtung telefoniert und dabei sein Mobiltelefon kurzzeitig aufnimmt, um es umzulagern und vor Beschädigungen zu schützen, nicht gegen das Verbot der Nutzung des Geräts verstößt.

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, gegen § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen zu haben, da er während der Fahrt sein Smartphone für kurze Zeit in der Hand gehalten hatte. Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hatte ihn daraufhin zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt.

Der Angeklagte legte beim Oberlandesgericht Karlsruhe Beschwerde ein und argumentierte, dass er zwar während der Fahrt mit dem Smartphone telefoniert habe, dies jedoch mithilfe einer Freisprecheinrichtung erfolgt sei. Er habe das Mobiltelefon lediglich kurzzeitig aufgenommen, um es umzulagern und vor Beschädigungen zu schützen. Dies stelle jedoch keine verbotene Nutzung dar.

Das Beschwerdegericht stimmte dieser Argumentation zu. Es hob das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Nach Ansicht der Richter in Karlsruhe stellt das alleinige Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Es muss vielmehr eine über das bloße Halten hinausgehende Benutzung vorliegen, um einen Verstoß zu begründen.

Eine andere Interpretation sei nicht mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar, da dort ausschließlich die "Benutzung" verboten werde. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Benutzung vorliege, wenn ein elektronisches Gerät kurzzeitig aufgenommen werde, um es an anderer Stelle zu platzieren.

Das Gericht betonte weiter, dass es nicht nachvollziehbar wäre, eine funktionsneutrale Tätigkeit wie das Umlagern bei einem elektronischen Gerät anders zu bewerten als bei anderen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen. Dies gelte unabhängig davon, ob während des Umlagerungsprozesses eine zuvor hergestellte Verbindung über das Gerät beendet wird oder über die Freisprecheinrichtung fortgeführt wird.

Die Vorinstanz hat nun die Aufgabe, zu prüfen, ob der Beschuldigte tatsächlich beabsichtigte, sein Smartphone zum Schutz vor möglichen Beschädigungen umzulagern und ob diese Handlung keinen Zusammenhang mit der Nutzung des Geräts hatte.

von Oliver Ponleroy, Fachjournalist

ApoRisk GmbH

Die ApoRisk® GmbH ist ein Versicherungsmakler und seit vielen Jahren Spezialist für Risiken der Apothekerinnen und Apothekern. Das Maklerunternehmen ist in der Apothekenbranche erfahren und unabhängig. Das Direktkonzept über die Internetportale aporisk.de und pharmarisk.de spart unseren Kunden viel Geld. Diese Ersparnis kommt dem hohen Wert und dem fairen Preis der Policen zugute.

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.