Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 1190301

ApoRisk GmbH Scheffelplatz | Schirmerstr. 4 76133 Karlsruhe, Deutschland https://aporisk.de/
Ansprechpartner:in Frau Roberta Günder +49 721 16106610
Logo der Firma ApoRisk GmbH

Apotheken-Nachrichten von heute: Trends, Urteile und Impfstoffinnovationen

Digitale Herausforderungen, rechtliche Debatten und innovative Medizin prägen die aktuelle Apothekenlandschaft Deutschlands

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Willkommen zu einem umfassenden Einblick in die aktuellen Geschehnisse des deutschen Gesundheitssektors. Unsere Reise beginnt mit der kontroversen Einführung von E-Rezepten und den Bonusversprechen von DocMorris, gefolgt von wegweisenden Gerichtsentscheidungen und innovativen medizinischen Entwicklungen, darunter der vielversprechende Malaria-Impfstoff R21/Matrix-M. Wir beleuchten auch die pharmakokinetischen Herausforderungen bei Adipositas und nehmen Sie mit auf eine Reise durch die breite Zustimmung zum Fasten in Deutschland. Abschließend werfen wir einen kritischen Blick auf die alarmierenden Ergebnisse einer Ökotest-Bewertung von Kinder-Multivitaminpräparaten. Tauchen Sie ein in die vielfältige und dynamische Welt der Apotheken-Nachrichten.

DocMorris und das E-Rezept: Bluff oder Lösung in Sicht?

Im Zusammenhang mit der Einführung von E-Rezepten stehen niederländische Versandapotheken, insbesondere DocMorris, unter Beschuss. Trotz der Ausstellung von mehr als 50 Millionen E-Rezepten seit Jahresanfang scheint der reibungslose Übergang zu digitalen Verschreibungen für die Versandapotheken eine Herausforderung zu sein. Die Gematik-App, die eine vollständig digitale Übermittlung ermöglicht, ist derzeit die einzige Option, und die Schwierigkeiten liegen darin, dass viele Praxen zögern, die scheinbar digitale Verordnung auszudrucken.

Die Situation wird durch die Tatsache verschärft, dass die meisten E-Rezepte nicht den Weg zu den Versandapotheken gefunden haben, da die Gematik-App auf die Einbindung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) angewiesen ist. Ohne die Möglichkeit, die eGK einzustecken, sind die Versender auf ihre Kunden angewiesen, den Token zu fotografieren oder zu scannen. Viele Praxen sehen jedoch keinen Anreiz, diese scheinbar digitale Verordnung auszudrucken. Eine alternative Scan-Lösung mit Anzeige auf dem E-Health-Terminal hat sich ebenfalls noch nicht durchgesetzt.

Die Versandapotheken, darunter Shop Apotheke und DocMorris, versuchen, dieser Herausforderung zu begegnen, indem sie nicht nur mit Next-Day-Delivery für E-Rezepte werben, sondern auch wieder aktiv Rx-Boni bewerben. Dies birgt jedoch das Risiko, aus bestehenden Rahmenverträgen ausgeschlossen zu werden und keine Rezepte mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen zu dürfen. Dennoch scheint die Notlage groß genug zu sein, dass diese Risiken in Kauf genommen werden, und die Devise lautet offenbar: Lieber gekaufte E-Rezepte als gar keine E-Rezepte.

CEO von DocMorris, Walter Hess, hat kürzlich optimistische Aussagen gemacht, die die Hoffnung auf eine Lösung der Probleme schüren. Er behauptet, dass ihr Verfahren zum Einlösen von E-Rezepten ohne Medienbruch bald eingeführt werden kann. Laut Hess wird die DocMorris-App voraussichtlich Ende Februar oder Anfang März freigeschaltet. Dieses Verfahren namens "Card Link" wurde bereits im letzten Jahr vom Verband European Association of E-Pharmacies (EAEP) entwickelt. Dabei halten Versicherte ihre NFC-fähige eGK an das NFC-fähige Mobiltelefon, geben die letzten sechs Ziffern der Kartennummer ein, und können dann über die App der Versender ihre E-Rezepte einsehen und bestellen.

Jedoch gibt es Hürden zu überwinden, da das Verfahren noch von der Gematik spezifiziert werden muss. Die finale Spezifikation wird erst Ende des ersten Quartals erwartet. Danach sind Produkt- und Anbieterzulassungen erforderlich. Die Ankündigung von DocMorris, das Verfahren bereits im Februar nutzen zu können, wird von Kritikern als gewagt betrachtet, da ein Launch ohne Zulassung gesetzeswidrig wäre. Es wird darauf hingewiesen, dass eine solche Ankündigung möglicherweise nicht alle regulatorischen Vorgaben beachtet. Insgesamt bleibt die Situation im Bereich der E-Rezepte weiterhin komplex und stellt die Versandapotheken vor erhebliche Herausforderungen.

DocMorris Rezeptbonus: Zwischen Versprechen und Realität

DocMorris, der Online-Versandhändler für Medikamente, wirbt auf seiner Website mit dem Slogan "Rezepte einfach online einlösen" und verspricht seinen Kunden Lieferungen am nächsten Tag, ein Folgerezept-Abo und einen Bonus von bis zu 30 Euro pro Rezept. Unklar bleibt jedoch, ob dieser Bonus nur für Selbstzahler oder auch für Kassenpatienten gilt, da bis Ende des Jahres Fußnoten auf der Website diesbezüglich Einschränkungen für Selbstzahler aufwiesen, jedoch seit dem Rollout des E-Rezepts größtenteils verschwunden sind.

Der Rezeptbonus, der bis zu 5 Euro pro Präparat und maximal 30 Euro pro Rezept beträgt, bleibt undurchsichtig in Bezug auf seine Geltung für Privat- oder Kassenrezepte. Obwohl das Apothekenstärkungsgesetz Rx-Boni eigentlich beendet hat, scheint es Hinweise darauf zu geben, dass DocMorris diese Praxis möglicherweise fortsetzt.

Der sogenannte Vorteilsrechner auf der Website ermöglicht es Kunden, den Bonus für ein bestimmtes Medikament mit einem E-Rezept zu berechnen. Hierbei kann zwischen Privat- und Kassenrezepten unterschieden werden. Laut Aussage des DocMorris Kundendienstes hängt die Bonusberechnung nicht vom Preis des Medikaments ab, sondern wird vom System festgelegt.

In einem Praxistest zeigt sich jedoch, dass der versprochene Bonus bei der Bestellung nicht erscheint. Der Kundendienst erklärt, dass die Buchung des Vorteils erst Anfang Februar erfolgen soll und der Bonus dann erst eingesehen werden kann. Die Frage, ob dieser Bonus nur für Selbstzahler gilt, wird mit einem sybillinischen "keine Änderungen" beantwortet.

Trotz der angekündigten Next Day Delivery lässt die Lieferung auf sich warten, und Kundensupport liefert keine klaren Erklärungen. Erst nach erneuter Nachfrage wird bekannt, dass es beim Paketdienst einen Fehl-Scan gab, der zu Verzögerungen führte. Eine Entschuldigung wird ausgesprochen, und ein Rabatt auf die nächste Bestellung gewährt.

Die Unsicherheiten bezüglich des Rezeptbonus setzen sich fort, als Kunden keinen Bonus bei ihrer Bestellung entdecken. Der Kundendienst erklärt, dass die Bewertung des Vorteils vor der Gutschrift erfolgen müsse und diese Anfang Februar stattfinden werde. Die Nutzung des Guthabens gestaltet sich kompliziert, und es wird darauf hingewiesen, dass der Bonus erst zum Quartalsende oder ab einem Betrag von 20 Euro ausgezahlt wird.

Die Herausforderungen nehmen zu, als Probleme mit Doppelkonten auftreten und der Bonus fälschlicherweise auf ein falsches Kundenkonto gebucht wird. Kunden werden mit Rabatten entschädigt, während der DocMorris Rezeptbonus weiterhin auf sich warten lässt. Insgesamt wirft die Erfahrung Fragen zur Transparenz und Effektivität des beworbenen Bonusprogramms auf.

Entscheidung im Zivilprozess gegen Biontech: Debatte um Impfschäden erreicht Gerichtssaal

Im Rahmen des Zivilprozesses gegen den Mainzer Impfstoffhersteller Biontech wird das Landgericht Frankfurt am Main voraussichtlich am Mittwoch um 10:00 Uhr eine Entscheidung verkünden. Der Ausgang des Verfahrens bleibt jedoch nach Gerichtsangaben vorerst ungewiss.

Hintergrund der Klage ist eine Privatperson, die behauptet, nach Verabreichung des Biontech-Impfstoffs einen Herzschaden erlitten zu haben. Zusätzlich gibt die Klägerin an, seit der Impfung unter Leistungseinbußen und Konzentrationsstörungen zu leiden.

Nach mehreren Verschiebungen fand am 23. Januar eine mündliche Verhandlung statt, in der die Klägerin in einer knapp zweistündigen Vernehmung ihre Beschwerden ausführlich schilderte. Die Verhandlung wurde nicht öffentlich geführt, da die Klägerin nicht an die Öffentlichkeit treten wollte.

Die Klägerin fordert eine Entschädigung in Höhe von 150.000 Euro und verlangt zudem Auskünfte über die Entwicklung des Biontech-Impfstoffs. Es ist anzumerken, dass in Deutschland mehrere Klagen gegen verschiedene Impfstoffhersteller eingereicht wurden, die potenzielle Folgen von Corona-Impfungen thematisieren. Zum jetzigen Zeitpunkt hat das Gericht jedoch noch keine abschließende Entscheidung über die vorliegende Klage getroffen.

Neue Regelungen für E-Rezepte: SEL-Kennzeichnung und ihre Auswirkungen auf die Abrechnung

Seit dem 1. Januar dieses Jahres sind elektronische Rezepte (E-Rezepte) für verschreibungspflichtige Arzneimittel verpflichtend, ausgenommen sind lediglich Betäubungsmittel- (BtM) und Rezepturarzneimittel (R-Rezepte). Mit dieser Einführung ergeben sich verschiedene Möglichkeiten der Abrechnung, insbesondere in Bezug auf den Kostenträgertyp.

Die beiden relevanten Kostenträgertypen bei E-Rezepten sind die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und Selbstzahler (SEL). Bei Letzterem ist es entscheidend, das Kürzel SEL korrekt zu handhaben, da es für Selbstzahler steht. Rezepte mit dem SEL-Kennzeichen sollten nicht automatisch an das Rechenzentrum übermittelt werden, sondern ermöglichen es den Apotheken, direkt mit dem Kunden abzurechnen. Dies ist insbesondere relevant für Privatrezepte oder grüne Rezepte, die in der Regel nicht von der Krankenkasse erstattete OTC-Arzneimittel für gesetzlich Versicherte enthalten.

Die Kennzeichnung mit SEL in einem E-Rezept sollte sorgfältig behandelt werden, um eine fehlerhafte Abrechnung zu vermeiden. Einige Kassensysteme erkennen das SEL-Kürzel und zeigen entsprechende Hinweise an. In solchen Fällen wird das Rezept als Privatrezept behandelt und nicht in die E-Rezepte-Signatur überführt, um eine irrtümliche Weiterleitung an das Rechenzentrum zu unterbinden.

Es ist zu betonen, dass die Einführung des E-Rezepts gesetzlich verpflichtend ist für verschreibungspflichtige Arzneimittel, mit Ausnahme von BtM- und R-Rezepten sowie Blutprodukten, die ausschließlich in Apotheken erhältlich sind. Darüber hinaus gibt es optionale Anwendungen, darunter die elektronische Verordnung von apothekenpflichtigen, jedoch nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die von den Kassen erstattet werden (Kinderrezept), sowie apothekenpflichtigen Arzneimitteln für gesetzlich versicherte Selbstzahler (blaues Rezept). Zusätzlich dazu sind die Empfehlung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln (grünes Rezept) und die Abrechnung apotheken- und verschreibungspflichtiger Arzneimittel zulasten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen als optionale Anwendungen möglich.

Rx-Boni-Streit: Shop Apotheke-Verfahren vorerst ausgesetzt – Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erwartet

Im laufenden Verfahren der Apothekerkammer Nordrhein gegen den Versandhändler Shop Apotheke wurde kürzlich bekanntgegeben, dass das Verfahren vorerst ausgesetzt wird. Der Grund liegt darin, dass Shop Apotheke trotz bestehenden Verbots weiterhin Rx-Boni anbietet. Die Apothekerkammer Nordrhein hatte juristische Schritte gegen den Versandhändler eingeleitet, da die Auslobung von Rezeptboni nach Ansicht der Kammer gegen das Zugabeverbot des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und § 129 Abs. 3 SGB V verstößt.

Gemäß den genannten Vorschriften dürfen Apotheken, die Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgeben, keine Zugaben gewähren und müssen sich an die Preisbindung halten. Trotzdem bietet Shop Apotheke bereits seit einiger Zeit Boni im Zusammenhang mit der Einlösung von Rezepten an, sowohl für gesetzlich als auch privat Krankenversicherte. Die Apothekerkammer Nordrhein sieht darin einen klaren Verstoß gegen das Zugabeverbot des § 7 HWG und zusätzlich gegen § 129 Abs. 3 S. 3 SGB V.

Bereits im vergangenen Jahr hatte die Apothekerkammer Nordrhein Shop Apotheke aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Das Verfahren wird nun auf Antrag beider Parteien vorerst ausgesetzt, bis eine rechtskräftige Entscheidung im Rechtsstreit der Apotheker Nordrhein mit dem Versandhändler DocMorris vorliegt. Der Europäische Gerichtshof soll grundlegende Fragen zur Geltung des deutschen Zugabeverbotes und dessen Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht beantworten.

Der Rechtsstreit mit DocMorris dreht sich um die Vereinbarkeit der deutschen Rx-Preisbindung für EU-ausländische Versandapotheken, die der EuGH 2016 als europarechtswidrig befand. DocMorris fordert nun mehr als 18 Millionen Euro Schadenersatz von der Apothekerkammer Nordrhein. Das Verfahren wurde vom Bundesgerichtshof vorerst ausgesetzt, bis der EuGH grundlegende Fragen zur Geltung des Zugabeverbotes und dessen Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht klärt.

Insgesamt steht im aktuellen Verfahren gegen Shop Apotheke die Frage im Fokus, ob das heilmittelwerberechtliche Verbot von Gutscheinen im Einklang mit dem europäischen Recht steht. Der EuGH wird voraussichtlich Antworten liefern, die auch für die zukünftige Ausgestaltung von Rx-Boni relevant sein könnten. Der Ausgang des Verfahrens wird mit Spannung erwartet, insbesondere vor dem Hintergrund des geplanten CardLink-Verfahrens, das E-Rezepte ohne Mehraufwand in die Niederlande schicken soll.

DAV und Ärzteverbände kritisieren EPA-Technische Spezifikationen: Forderung nach dringenden Nachbesserungen

In einer aktuellen Entwicklung haben die Gesellschafter der Gematik, darunter der Deutsche Apothekerverband (DAV) sowie Vertreterinnen und Vertreter ärztlicher und zahnärztlicher Organisationen (BÄK, KBV, KZBV, BZÄK und DKG), die technischen Spezifikationen für die elektronische Patientenakte (EPA) erhalten. Trotz der gemeinsamen Zielsetzung einer "sinnvollen EPA" zur Verbesserung der medizinischen Versorgung äußern sie jedoch Unzufriedenheit und fordern dringende Nachbesserungen.

Die Kritik der Organisationen konzentriert sich darauf, dass die derzeitige Ausgestaltung der EPA keinen signifikanten Mehrwert im Vergleich zu den bereits existierenden elektronischen Akten der Krankenkassen bietet. Insbesondere werden das Fehlen einer Volltextsuche für den Inhalt der E-Akte und das Fehlen eines zentralen Virenscanners bemängelt. Obwohl der digitale Medikationsprozess bis zum Start der EPA noch spezifiziert werden soll, geben die Gesellschafter an, dass alle anderen relevanten Kritikpunkte entweder unzureichend oder erst in nachfolgenden Versionen berücksichtigt werden.

Die Konsequenz dieser Unzufriedenheit zeigt sich in der Verweigerung der Leistungserbringerorganisationen, das aktuelle Dokumentenpaket freizugeben. Die Verbände betonen die entscheidende Bedeutung, dass die "EPA für alle" von Anfang an auf breite Akzeptanz trifft, sowohl bei den Patientinnen und Patienten als auch bei den Ärztinnen und Ärzten. In einer gemeinsamen Mitteilung unterstreichen sie die Notwendigkeit von Anpassungen und Verbesserungen, um sicherzustellen, dass die EPA einen substanziellen Beitrag zur Optimierung der medizinischen Versorgung leisten kann.

Landgericht Hanau: Klarstellung bei Vermieter-Kündigungen – Rechtliche Grenzen und Implikationen für Apotheker

Im aktuellen Urteil des Landgerichts Hanau vom 15. November 2023 (Az. 2 S 107/22, 32 C 228/21) wurde eine Entscheidung getroffen, die die rechtlichen Rahmenbedingungen für erleichterte Kündigungen nach § 573a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) präzisiert. Der Fall betraf eine Vermieterin, die hauptsächlich im Ausland lebte und eine Wohnung in einem Gebäude mit lediglich zwei Wohneinheiten vermietet hatte. Die Vermieterin nutzte die andere Wohnung in diesem Haus nur wochenweise im Jahr und begründete ihre Kündigung gegenüber den Mietern auf Basis von § 573a BGB.

Die Mieter hielten die Kündigung für unwirksam und argumentierten, dass die Vermieterin die andere Wohnung nicht im Sinne der gesetzlichen Vorschrift als ihren Lebensmittelpunkt bewohne. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Hanau schlossen sich der Ansicht der Mieter an. Die Richter hoben hervor, dass es nicht genüge, wenn der Vermieter die zweite Wohnung im Haus nur zusätzlich nutze, selbst wenn dies vereinzelt für insgesamt 40 Wochen im Jahr der Fall sei. Es sei erforderlich, dass der Vermieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt habe.

Das Urteil betont die Bedeutung einer präzisen Auslegung des § 573a BGB, um sicherzustellen, dass Mietverträge nicht leichtfertig beendet werden können, ohne dass der Mieter eine Pflichtverletzung begangen hat oder der Vermieter ein besonderes Interesse an der Kündigung nachweisen kann. Die Rechtsprechung legt damit fest, dass der Vermieter tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in der betreffenden Wohnung haben muss.

Diese Gerichtsentscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben und verdeutlicht, dass eine genaue Prüfung des tatsächlichen Nutzungsverhaltens des Vermieters notwendig ist. Die Feststellung, dass der Vermieter die Zweitwohnung als Lebensmittelpunkt haben muss, stellt klare rechtliche Grenzen für erleichterte Kündigungen nach § 573a BGB dar. Diese Entwicklung könnte insbesondere Personen betreffen, die einen Ort nur temporär nutzen, anstatt ihn dauerhaft zu bewohnen.

Oberlandesgericht Celle: Wegweisendes Urteil zur Sittenwidrigkeit von Testamenten in der Gesundheitsbranche

In einem wegweisenden Rechtsfall hat das Oberlandesgericht Celle am 07.01.2021 entschieden, dass die Erstellung eines Testaments zugunsten einer Berufsbetreuerin, insbesondere im Kontext der Gesundheitsbranche, sittenwidrig sein kann. Dieses wegweisende Urteil wurde in einem Beschluss vom 09.01.2024 (Az. 6 W 175/23) bestätigt.

Der Fall umfasste eine 92-jährige Frau, die aufgrund ihres Gesundheitszustands im Krankenhaus lag und nach dem Tod ihrer Tochter einer Berufsbetreuerin unterstellt wurde. Unter den herausfordernden Umständen beauftragte die Betreuerin einen Notar mit der Erstellung eines notariellen Testaments, in dem sie sich selbst zur Alleinerbin ernannte. Die zeitliche Nähe zwischen der Betreuerbestellung und der Testamentserrichtung sowie die vulnerablen Umstände der Erblasserin wurden vom Gericht berücksichtigt.

Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass das notarielle Testament gemäß § 138 BGB als sittenwidrig anzusehen ist und somit nichtig erklärt wurde. Diese richterliche Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Gesundheitsbranche und betont die Sensibilität solcher Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung für schutzbedürftige Personen.

Die Gerichtsentscheidung unterstreicht die Wichtigkeit, sicherzustellen, dass die Interessen und Rechte von Personen, insbesondere in der Gesundheitsbranche, geschützt werden. Bei der Erstellung von Testamenten für vulnerable Personen sollte größte Sorgfalt walten, um sicherzustellen, dass der Prozess frei von unangemessener Beeinflussung ist und die Integrität des Rechtssystems in der Gesundheitsbranche bewahrt wird.

Berufsunfähigkeitsversicherung: OLG Dresden bestätigt Ablehnung aufgrund verschwiegener Krankschreibung – Relevanz für Apotheker

In dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Oktober 2023, Aktenzeichen 4 U 789/23, ging es um einen Grundschullehrer, der im Mai 2020 einen Leistungsantrag bei seinem BU-Versicherer stellte. Die BU-Versicherung hatte der Lehrer im Jahr 2012 abgeschlossen, wobei er bei Vertragsabschluss Gesundheitsfragen mit "nein" beantwortet hatte. Der Versicherer lehnte den Leistungsantrag ab, da der Lehrer seine vorvertraglichen Anzeigepflichten arglistig verletzt haben soll.

Bei der Leistungsprüfung stellte der Versicherer fest, dass der Lehrer in verschiedenen Zeiträumen bereits wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, Rückenschmerzen und Ischialgie krankgeschrieben war, was er jedoch beim Abschluss der BU-Versicherung verschwiegen hatte. Das OLG Dresden urteilte, dass das Verschweigen der Krankschreibung als arglistige Täuschung des Versicherers angesehen werden könne. Selbst wenn die Krankschreibung auf einer Bagatellerkrankung beruhte und nur dazu diente, den Belastungen eines Arbeitsverhältnisses zu entgehen, sei dies ausreichend, um die Anzeigepflicht zu verletzen.

Es ist wichtig zu erwähnen, dass Apotheker ebenso von ähnlichen rechtlichen Fragestellungen betroffen sein können. Dies verdeutlicht, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht nur für Lehrer, sondern auch für andere Berufsgruppen, einschließlich Apotheker, von großer Relevanz ist. In diesem Fall des OLG Dresden wurde betont, dass das Verschweigen von relevanten Krankheitsinformationen, unabhängig vom Berufsfeld, als arglistige Täuschung betrachtet werden kann und zu einer Ablehnung des Leistungsantrags führen kann.

Neue S3-Leitlinie für COVID-19: Fokus auf frühzeitige Therapie und differenzierte Medikamentenempfehlungen

In der neuesten Entwicklung bezüglich der COVID-19-Behandlungsrichtlinien steht eine aktualisierte S3-Leitlinie im Mittelpunkt, die Ende Januar 2024 veröffentlicht wurde. Diese Leitlinie reflektiert die veränderte Dynamik der Krankheit im Kontext der zunehmenden Immunisierung der Bevölkerung.

Ein signifikanter Wandel im Krankheitsbild von COVID-19 zeigt sich, da der Anteil schwerwiegender Erkrankungen erheblich zurückgegangen ist. In der Mehrzahl der Fälle manifestieren sich lediglich milde Symptome wie Husten, Schnupfen und Halsschmerzen, die keiner spezifischen Behandlung bedürfen. Dennoch liegt der Schwerpunkt auf Patienten mit Risikofaktoren für einen potenziell schweren Verlauf, darunter höheres Alter, Immunsuppression, chronische Erkrankungen und unzureichende Immunität. Die Leitlinie unterstreicht die Wichtigkeit einer frühzeitigen medikamentösen Therapie, insbesondere bei Hochrisikopatienten, innerhalb der ersten Woche nach Symptombeginn.

Für diese Hochrisikopatienten empfiehlt die Leitlinie den Einsatz von Medikamenten wie Nirmatrelvir/Ritonavir (Paxlovid®) oder Remdesivir (Veklury®). Die Therapieentscheidung erfolgt dabei individuell unter Berücksichtigung von Risikofaktoren, Kontraindikationen und der Verfügbarkeit der Medikamente. In der späten Phase einer schweren COVID-19-Erkrankung richten sich die Empfehlungen auf immunmodulatorische Wirkstoffe wie Dexamethason und bei Bedarf auf eine antivirale Therapie mit Remdesivir oder den IL-6-Antagonisten Tocilizumab.

Die Leitlinie gibt außerdem klare Negativempfehlungen für bestimmte Medikamente, darunter inhalative Steroide, spezifische monoklonale Antikörper, Molnupiravir, Baricitinib und Anakinra. Weitere Wirkstoffe wie Ivermectin, Rekonvaleszentenplasma und Fluvoxamin zeigen keinen oder unsicheren Nutzen. Explizit wird von einer Antibiotikatherapie abgeraten, da sie bei einer SARS-CoV-2-Infektion als unwirksam erachtet wird und zu vermehrten Resistenzen führen kann.

Die Leitlinie hebt zudem das erhöhte Thromboembolierisiko bei COVID-19 hervor und gibt klare Empfehlungen zur Antikoagulation, abhängig vom Stadium der Erkrankung. Auch das Post-COVID-19-Syndrom und mögliche Langzeitfolgen werden betont, mit der Empfehlung von Nachuntersuchungen und gegebenenfalls einer Rehabilitation.

Darüber hinaus berücksichtigt die Leitlinie supportive und palliative Maßnahmen, insbesondere bei akuter hypoxämischer respiratorischer Insuffizienz. Hierbei kommen nicht-invasive Beatmung, High-Flow-Sauerstofftherapie und invasive Beatmung je nach Bedarf zum Einsatz. Palliativmedizinische Aspekte werden durch die Anwendung von Opioiden zur Linderung von Dyspnoe und anderen Medikamenten zur Symptomkontrolle adressiert.

Die Herausforderungen der Gesundheitsversorgung: Aktuelle Diskussionen zur Arzneimittelabgabe ohne persönlichen Kontakt

Inmitten anhaltender Personal- und Lieferengpässe in Vor-Ort-Apotheken rückt die Frage nach der Zulässigkeit der Arzneimittelabgabe ohne persönlichen Kontakt verstärkt in den Fokus. Die Problematik wird durch die flächendeckende Implementierung des E-Rezepts seit Jahresbeginn sowie bevorstehende Reformpläne des Bundesgesundheitsministeriums zusätzlich komplex. Das bestehende Apothekenrecht setzt klare Grenzen für die Abgabe von Medikamenten ohne direkten Patientenkontakt und die Bewerbung entsprechender Praktiken.

Nach aktueller Rechtslage sind Apotheken grundsätzlich dazu verpflichtet, Arzneimittel ausschließlich im direkten Kontakt mit dem Patienten abzugeben. Diese Regelung dient nicht nur dem Patientenschutz, sondern gewährleistet auch eine umfassende Beratung durch das Apothekenpersonal. Trotz dieser Verpflichtung erlaubt das Apothekenrecht gewisse Ausnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit Lieferengpässen und besonderen Umständen.

Die flächendeckende Einführung des E-Rezepts hat den persönlichen Kontakt zwischen Apotheker und Patient erschwert. Dennoch bleibt die Verpflichtung bestehen, einen angemessenen Informationsaustausch sicherzustellen. Moderne Kommunikationsmittel wie Videokonferenzen oder Telefonate können hierbei als adäquate Alternativen dienen.

Mit Blick auf die Reformpläne des Bundesgesundheitsministeriums wird die Thematik der Arzneimittelabgabe ohne persönlichen Kontakt einer Neubewertung unterzogen. Die konkreten Auswirkungen dieser geplanten Änderungen auf bestehende Regelungen sind derzeit noch ungewiss und müssen beobachtet werden.

Die Bewerbung von Arzneimittelabgaben ohne persönlichen Kontakt sollte gegenwärtig mit Vorsicht betrachtet werden. Das geltende Apothekenrecht untersagt explizit eine werbliche Hervorhebung solcher Praktiken, um Missbrauch und unüberlegte Selbstmedikation zu verhindern.

Insgesamt steht die Apothekenlandschaft vor neuen Herausforderungen, die eine sorgfältige Abwägung zwischen der Notwendigkeit einer Arzneimittelabgabe ohne persönlichen Kontakt und dem Schutz des Patienten erfordern. In Anbetracht der sich dynamisch entwickelnden Rechtslage sind Apotheker dazu aufgefordert, innovative Ansätze zu finden, um die Bedürfnisse der Patienten zu erfüllen und gleichzeitig den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Neuer Malaria-Impfstoff R21/Matrix-M: Hoffnung auf Durchbruch im Kampf gegen tödliche Krankheit

In einem vielversprechenden Schritt zur Bekämpfung von Malaria könnte ein neu entwickelter Impfstoff, R21/Matrix-M, die hohe Nachfrage nach Schutzmaßnahmen gegen die lebensbedrohliche Krankheit decken. Jährlich fallen weltweit rund 600.000 Menschen der Malaria zum Opfer, wobei Kinder unter fünf Jahren 75 Prozent dieser traurigen Statistik ausmachen. Trotz vorhandener Impfstoffe bleibt die Nachfrage aufgrund der weitreichenden Verbreitung der Krankheit ungedeckt, was die Umsetzung entscheidender Immunisierungsprogramme erschwert.

Die positiven Ergebnisse einer Phase-III-Studie lassen jedoch hoffen: Der Impfstoff R21/Matrix-M schützte Kinder unter 1,5 Jahren mit einer beeindruckenden Wirksamkeit von 68 bis 75 Prozent vor der lebensbedrohlichen Malaria. Besonders erfreulich ist, dass der höchste Schutz in Gebieten mit saisonaler Malaria festgestellt wurde. Diese vielversprechenden Ergebnisse könnten dazu beitragen, den enormen Bedarf an Malaria-Impfstoffen zu decken und somit eine flächendeckende Versorgung zu ermöglichen.

Experten betonen die kritische Bedrohung, der kleine Kinder durch schwere Malariafälle ausgesetzt sind, insbesondere wenn der passive Schutz durch die Antikörper der Mutter nachlässt. Daher wird diese Altersgruppe als vorrangiges Ziel für Impfungen betrachtet, da der Impfstoff in dieser Gruppe die besten Immunreaktionen hervorruft. Entwickelt wurde der vielversprechende Impfstoff von Forschenden der Universität Oxford in Großbritannien und erhielt bereits Zulassungen zur Malariaprävention in einigen afrikanischen Ländern.

Die Phase-III-Studie, die mehr als 4800 Kinder in Burkina Faso, Mali, Kenia und Tansania umfasste, zeigte variierende Wirksamkeiten des Impfstoffs in Abhängigkeit von der Malariaprävalenz in den jeweiligen Gebieten. Dort, wo saisonale Malaria grassiert, erreichte die Wirksamkeit des Impfstoffs beeindruckende 75 Prozent, während sie in ganzjährig betroffenen Regionen über 68 Prozent lag. Zudem zeigte sich, dass der Impfstoff bei Kindern im Alter von 5 bis 17 Monaten im Vergleich zu älteren Kindern besonders wirksam war.

Experten betonen, dass aufgrund der komplexen Struktur von Malariaparasiten keine 100-prozentige Immunität erwartet werden kann. Dennoch wird eine Wirksamkeit von 50 Prozent als bedeutsam angesehen, um vor klinischen Infektionen zu schützen. Positiv sind auch die Ergebnisse bezüglich unerwünschter Nebenwirkungen, da bisherige Studien keine bedeutenden Sicherheitsbedenken hervorgebracht haben.

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) unterstreicht die Hoffnung, dass die weit verbreitete Einführung von Malaria-Impfstoffen potenziell Zehntausende von jungen Menschenleben pro Jahr retten könnte. Insgesamt wird der Fortschritt in der Malaria-Impfstoffforschung als bedeutender Schritt im Kampf gegen diese verheerende Krankheit betrachtet.

CRISPR/Cas9-Gentherapie erhält EU-Zulassung für Sichelzellkrankheit und Beta-Thalassämie

In einem wegweisenden Schritt hat die Europäische Union die erste CRISPR/Cas9-Gentherapie namens Exagamglogen autotemcel (kurz: Exa-cel, Handelsname: Casgevy®) für Patienten mit schwerer Sichelzellkrankheit oder transfusionsabhängiger Beta-Thalassämie zugelassen. Die innovative Therapie, die auf der fortschrittlichen CRISPR/Cas9-Genschere basiert, gilt als Meilenstein in der genetischen Medizin.

Die Zulassung ermöglicht die Anwendung von Exa-cel bei rund 8000 Menschen in der EU, die von diesen erblich bedingten Blutkrankheiten betroffen sind. Die Gentherapie setzt dabei auf die Entnahme von eigenen Stamm- und Vorläuferzellen der Patienten, die ex vivo mit dem Präparat behandelt und anschließend zurückinfundiert werden. Durch einen präzisen Doppelstrangbruch in der erythroid-spezifischen Enhancer-Region des BCL11A-Gens wird ein Gen aktiviert, das normalerweise nach der Geburt stillgelegt wird. Dieser genetische Eingriff führt zur Produktion der fetalen Hämoglobin-Variante (Hämoglobin F) in den roten Blutkörperchen, die deformierte Hämoglobin-Varianten bei Sichelzellkrankheit und Beta-Thalassämie ersetzen soll.

Professor Dr. Roland Meisel, Leiter der Pädiatrischen Stammzelltherapie am Universitätsklinikum Düsseldorf, hebt die schwerwiegenden Folgen dieser erblichen Blutbildungsstörungen hervor. Patienten mit schwerer Sichelzellerkrankung leiden unter schmerzhaften vasookklusiven Krisen, Blutgefäßverschlüssen und chronischen Organschäden. Bei schwerer Beta-Thalassämie sind lebenslange Bluttransfusionen erforderlich, was zu Eisenüberladung und schweren Organschäden führen kann.

Die bisherige Therapieoption mittels allogener Stammzelltransplantation wies erhebliche Risiken auf, da oft keine passenden Spender verfügbar waren und immunologische Komplikationen drohten. Exagamglogen autotemcel zeigt in Studien vielversprechende Ergebnisse, indem es vasookklusive Krisen bei Sichelzellerkrankung und den Transfusionsbedarf bei Beta-Thalassämie-Patienten reduziert.

Vertex Pharmaceuticals, das Unternehmen hinter Casgevy®, plant nun, die Zulassung rasch in einen praktischen Nutzen für Patienten umzusetzen. Bereits in Frankreich wurde ein Early-Access-Programm eingeführt, während das Unternehmen ein Netzwerk von etwa 25 unabhängig betriebenen, autorisierten Behandlungszentren in ganz Europa aufbauen möchte. Die Langzeitwirksamkeit der Gentherapie erfordert jedoch noch weitere Untersuchungen über Jahrzehnte.

Die EU-Zulassung markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung personalisierter Medizin und bietet Hoffnung für Patienten mit schweren genetischen Blutkrankheiten. Vertex-Geschäftsführer Dr. Reshma Kewalramani betont das Ziel, den Zugang zur Therapie weltweit zu sichern und so einen wirklichen Fortschritt im Kampf gegen diese erblichen Erkrankungen zu erzielen.

Pharmakokinetische Herausforderungen bei Adipositas: Präzise Dosierung für eine effektive Therapie

In der klinischen Anwendung von Arzneimitteln ergeben sich Herausforderungen im Zusammenhang mit Fettleibigkeit, die einen Einfluss auf pharmakokinetische Parameter haben. Der erhöhte Körperfettanteil bei adipösen Personen sowie begleitende Erkrankungen wie kardiovaskuläre, Leber- und Nierenerkrankungen tragen zu einer Komplexität bei, die bisher unzureichend erforscht ist.

Trotz der signifikanten Präsenz adipöser Menschen in der Weltbevölkerung fehlen spezifische Dosierungshinweise in den Fachinformationen von Arzneimitteln. Klinische Studien, die üblicherweise mit normalgewichtigen Patienten durchgeführt werden, liefern nicht ausreichend aussagekräftige Daten für diese Bevölkerungsgruppe.

Die Vielfalt der pharmakokinetischen Parameter bei adipösen Personen erschwert pauschale Dosisanpassungen. Insbesondere für adipöse Kinder existieren noch weniger valide Daten, was die Schwierigkeiten bei der Festlegung optimaler Dosierungen für diese Patientengruppe weiter erhöht.

Die Bedeutung des Body-Mass-Index (BMI) als Indikator für Adipositas wird im Zusammenhang mit pharmakokinetischen Veränderungen hervorgehoben. Der höhere Fettanteil beeinflusst die Wirkstoffverteilung im Körper, während gesteigertes Blutvolumen und Herzzeitvolumen Auswirkungen auf die Absorption, Verteilung, Metabolisierung und Elimination von Arzneimitteln haben.

Die beschleunigte Magen-Darm-Passage bei adipösen Personen beeinträchtigt die Resorption von oralen Arzneistoffen. Zusätzlich können veränderte Magen-pH-Werte, häufig im Zusammenhang mit gastroösophagealer Refluxkrankheit, die Löslichkeit einiger Arzneimittel beeinflussen. Die Komplexität der Dosierung wird weiter durch das unterschiedliche Verteilungsvolumen von hydrophilen und lipophilen Arzneistoffen bei Adipositas erhöht.

Eine zentrale Rolle spielen auch die Veränderungen in der Leberenzymaktivität, insbesondere der Cytochrom-P450-Enzyme, die den Metabolismus von Arzneimitteln beeinflussen. Die Clearance von bestimmten Substraten kann bei adipösen Patienten vermindert sein, während sie bei anderen erhöht ist. Begleitende Erkrankungen wie das metabolische Syndrom und nicht-alkoholische Fettlebererkrankung tragen zusätzlich zur Komplexität bei.

Die individuelle Berücksichtigung der pharmakokinetischen Veränderungen bei Adipositas erfordert eine sorgfältige Anpassung der Dosierung, um eine wirksame und sichere Therapie zu gewährleisten. Dosierungsempfehlungen sollten auf umfassenden Daten basieren, die spezifisch für adipöse Patienten gewonnen wurden, um die bestmögliche Versorgung dieser Patientengruppe sicherzustellen.

Alarmierende Ergebnisse: Ökotest bewertet Mehrheit der Multivitaminpräparate für Kinder mit 'Mangelhaft' bis 'Ungenügend

Das Verbrauchermagazin "Ökotest" hat eine umfassende Untersuchung von 21 Multivitaminpräparaten für Kinder durchgeführt, die unter den Namen "Kinder", "Junior", "Kids" oder "Family" vermarktet werden oder als "für Kinder geeignet" gelten. Die Ergebnisse des Tests zeigen eine insgesamt enttäuschende Bilanz, wobei die bestmögliche Bewertung ein "ausreichend" ist, während alle anderen Präparate als "mangelhaft" bis "ungenügend" eingestuft werden. Interessanterweise haben zwei Apotheken-Präparate die besten Bewertungen erhalten, jedoch ebenfalls nur mit einem "ausreichend".

Die getesteten Produkte sind das "Doppelherz System Multivitamin Mini-Tabs Family, Portionsbeutel" (für Kinder ab vier Jahren) und das "Zein Pharma Multivitamin Junior, Spray" (für Kinder ab drei Jahren). Beide erhielten die Gesamtnote "ausreichend", wobei das Zein Pharma-Präparat in der Unterkategorie "maßgebliche Inhaltsstoffe" sogar eine etwas bessere Bewertung mit "befriedigend" erzielte. Zein Pharma schnitt auch im Bereich "weitere Inhaltsstoffe" mit "sehr gut" ab.

Die Kritik von "Ökotest" bezieht sich auf verschiedene Aspekte, darunter die deklarierten Vitamin- und Mineralstoffgehalte der Präparate im Vergleich zu den aktuellen Höchstmengenvorschlägen und Warnhinweisempfehlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) für Personen ab 15 Jahren. Auch die Überprüfung der Inhaltsstoffe im Vergleich zu den Referenzwerten der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) und den Obergrenzen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurde durchgeführt. Kritische Inhaltsstoffe wie Süßstoffe, Phosphate und Carboxymethylcellulose wurden identifiziert.

Ein konkretes Beispiel für die Kritik betrifft das Doppelherz-Präparat, das wegen des enthaltenen Süßstoffs und der Überschreitung der DGE-Referenzwerte negativ bewertet wurde. Die Tagesportion enthält beispielsweise mehr Vitamin C und Folsäure, als von der DGE für Kinder zwischen vier und sieben Jahren empfohlen wird. Zein Pharma hingegen wird als indirekter Apotheken-"Testsieger" bezeichnet, da sein Präparat bei wiederholter Anwendung die altersabhängigen DGE-Empfehlungen nicht überschreitet.

Insgesamt bietet der Test von "Ökotest" eine Orientierungshilfe im Dschungel der Multivitamin-Präparate für Kinder, wobei besonders auf die Einhaltung der empfohlenen Dosierungen und kritische Inhaltsstoffe geachtet wird.

Deutsche Zustimmung zum Fasten: Umfrage zeigt breite Akzeptanz und Präferenzen beim Verzicht

In einer aktuellen Umfrage im Auftrag der Krankenkasse DAK-Gesundheit wurde die Einstellung der Deutschen zum Thema Fasten beleuchtet. Die Ergebnisse zeigen, dass Fasten in der Bevölkerung eine hohe Zustimmung erfährt, wobei 67 Prozent der Befragten es als sinnvoll für die Gesundheit betrachten. Besonders auffällig ist die hohe Akzeptanz in der Altersgruppe der 18- bis 29-Jährigen, wo 76 Prozent einen Verzicht auf Genussmittel und Konsum für angebracht halten.

Die Studie ergab zudem, dass die Hälfte der Befragten bereits Erfahrungen mit dem Verzicht auf bestimmte Genussmittel oder Konsumgüter über mehrere Wochen gemacht hat. Allerdings lehnen 21 Prozent der Teilnehmer das Fasten grundsätzlich ab. Es zeigte sich auch, dass die Bereitschaft zum Fasten mit steigendem Alter abnimmt.

Die am häufigsten genannten Verzichtsziele beim Fasten sind Alkohol (77 Prozent) und Süßigkeiten (72 Prozent). Etwa die Hälfte der Befragten wäre bereit, auf Fleisch (54 Prozent) oder das Rauchen (50 Prozent) zu verzichten. Interessanterweise stehen auch moderne Technologien im Fokus, da 42 Prozent auf das Fernsehen verzichten würden, 26 Prozent auf das Smartphone und das Internet im Allgemeinen. Überraschenderweise würden 24 Prozent sogar auf das Auto verzichten.

Ein Blick auf die Altersgruppen zeigt, dass Jüngere im Vergleich zum Durchschnitt häufiger auf Fleisch (62 Prozent), Rauchen (58 Prozent) und Fernsehen (46 Prozent) verzichten würden. Bei den Über-60-Jährigen sind diese Zahlen mit 48 Prozent, 40 Prozent und 26 Prozent etwas niedriger. Die Umfrage wurde zwischen dem 6. und 9. Februar durchgeführt und umfasste 1005 Personen ab 18 Jahren. Es ist erwähnenswert, dass die Umfrage während der Aschermittwochszeit stattfand, die den Beginn der Fastenzeit für Christen markiert.

Die neurologischen Geheimnisse des Verliebtseins: Eine Einblick in das menschliche Gehirn

In einer aktuellen Studie haben australische Wissenschaftler die neurologischen Grundlagen des Verliebtseins genauer untersucht. Die Analyse zeigt, dass frisch Verliebte dazu neigen, eine intensivere Fokussierung auf die geliebte Person zu entwickeln. Diese Verhaltensweisen sind mit einer neuronalen Aktivität in Bereichen des Gehirns verbunden, die für Belohnung, Motivation, Emotionen sowie sexuelles Verlangen und Erregung verantwortlich sind.

Die Forscher identifizierten einen Zusammenhang zwischen diesem Phänomen und dem Behavioral Activation System (BAS), auch als Annäherungssystem bekannt. Das BAS verstärkt die Wahrnehmung positiver Reize, steigert die Aufmerksamkeit, fördert die Neugier und führt zu selbstbewussterem Handeln. Die Sensitivität des BAS variiert jedoch individuell.

Die Studie befragte 1556 junge Erwachsene, die sich selbst als "verliebt" bezeichneten. Die Ergebnisse zeigen, dass das BAS eine Rolle spielt, indem es die Reaktion auf die geliebte Person verstärkt. Ein neu entwickeltes Messverfahren ermöglichte es den Forschern, die Intensität dieses Annäherungssystems zu quantifizieren.

Hervorgehoben wurde auch die Rolle der Hormone Oxytocin und Dopamin, die bei Verliebten vermehrt freigesetzt werden. Diese Hormone aktivieren das BAS und führen dazu, dass soziale Reize, insbesondere die geliebte Person, stärker wahrgenommen werden.

Ein interessanter Aspekt der Studie ist die Parallele zwischen Verliebtsein und einer Zwangsstörung. In bestimmten Hirnregionen zeigen sowohl Verliebte als auch Menschen mit einer Zwangsstörung erhöhte Aktivitätsmuster. Dies erklärt die intensiven Gedanken und Verhaltensweisen, die sich auf eine spezifische Person oder ein Ziel konzentrieren.

Experten, darunter der Psychiater und Psychotherapeut Christian Weiss, betonen die neurochemischen Veränderungen, die während des Verliebtseins auftreten. Ein "heftig verliebtes Gehirn" ähnelt dabei einem neurochemischen Cocktail, der unter Drogeneinfluss steht. Dies kann zu risikobereitem Verhalten führen, da Verliebte potenzielle Risiken eher ausblenden.

Obwohl die Studienteilnehmer im Alter von 18 bis 25 Jahren waren, betonen Forscher, dass intensives Verliebtsein keineswegs nur jungen Menschen vorbehalten ist. Gehirnaktivitäten in der frühen Phase der Verliebtheit zeigen ähnliche Muster bei Menschen unterschiedlichen Alters.

Insgesamt zeigt die Studie, dass Verliebtsein nicht nur ein faszinierendes Phänomen ist, sondern auch tiefgreifende Auswirkungen auf das Gehirn hat. Die Untersuchung der neurologischen Grundlagen könnte nicht nur Einblicke in menschliche Beziehungen liefern, sondern auch potenzielle Risiken und Nebenwirkungen des Verliebtseins aufdecken.

Kommentar:

Die Schwierigkeiten bei der Einführung von E-Rezepten für Versandapotheken, insbesondere für DocMorris, verdeutlichen die Herausforderungen des digitalen Wandels im Gesundheitswesen. Die behauptete baldige Einführung eines medienbruchfreien Verfahrens durch DocMorris CEO Walter Hess bleibt abzuwarten, da regulatorische Hürden und Unsicherheiten bestehen. Die aktuellen Werbemaßnahmen mit Rx-Boni und Next-Day-Delivery für E-Rezepte zeigen den Druck, dem sich die Versandapotheken ausgesetzt sehen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Strategien langfristig erfolgreich sind und ob die angekündigte Lösung von DocMorris die erwarteten Verbesserungen bringt.

DocMorris verspricht seinen Kunden einen großzügigen Rezeptbonus von bis zu 30 Euro pro verschreibungspflichtigem Medikament. Trotzdem bleiben Unklarheiten über die Geltung für Privat- oder Kassenrezepte bestehen. Ein Praxistest zeigt, dass der angepriesene Bonus bei der Bestellung nicht erscheint, und Lieferverzögerungen sowie Probleme bei der Bonusgutschrift sorgen für Unzufriedenheit. Die Transparenz und Effektivität des beworbenen Bonusprogramms von DocMorris lassen Zweifel aufkommen.

Die anstehende Entscheidung im Zivilprozess gegen Biontech wirft ein Schlaglicht auf die komplexen Fragen rund um Impfschäden. Eine Privatperson behauptet, nach der Impfung einen Herzschaden erlitten zu haben. Unabhängig vom Ausgang dieses Falls betont erneut die Wichtigkeit, Impfstoffsicherheit genau zu überwachen und ernsthaft auftretende Nebenwirkungen zu untersuchen. Es ist entscheidend, einen ausgewogenen Blick auf mögliche Risiken und den Nutzen von Impfungen zu wahren, um das Vertrauen in die Immunisierungsbemühungen aufrechtzuerhalten.

Die Einführung der E-Rezepte zum 1. Januar dieses Jahres markiert einen bedeutenden Schritt in der Digitalisierung des Gesundheitswesens. Die Unterscheidung zwischen GKV und SEL-Kennzeichnung ist dabei von großer Relevanz, insbesondere um eine korrekte Abrechnung sicherzustellen. Das SEL-Kürzel steht für Selbstzahler und ermöglicht Apotheken, direkt mit dem Kunden abzurechnen. Eine sorgfältige Handhabung und die Berücksichtigung der Kennzeichnung sind entscheidend, um etwaige Abrechnungsfehler zu vermeiden und einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

Die vorläufige Aussetzung des Verfahrens der Apothekerkammer Nordrhein gegen Shop Apotheke wirft ein Licht auf die anhaltende Auseinandersetzung um Rx-Boni. Trotz des klaren Verbots setzt Shop Apotheke auf Boni im Zusammenhang mit Rezepten, was zu Recht rechtliche Schritte auslöste. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem ähnlichen Fall mit DocMorris wird nun abgewartet, um grundlegende Fragen zur Geltung des deutschen Zugabeverbotes und dessen Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht zu klären. Der Ausgang wird nicht nur für Shop Apotheke, sondern auch für die gesamte Branche, insbesondere angesichts neuer Entwicklungen wie dem CardLink-Verfahren, von entscheidender Bedeutung sein.

Die aktuellen technischen Spezifikationen für die elektronische Patientenakte (EPA) stoßen auf Kritik von Gesellschaftern wie dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und ärztlichen Vertretern. Mangelnde Mehrwerte im Vergleich zu bestehenden E-Akten sowie fehlende Elemente wie Volltextsuche und zentraler Virenscanner werden moniert. Die Verweigerung der Freigabe durch Leistungserbringerorganisationen unterstreicht die Dringlichkeit von Anpassungen. Es bleibt entscheidend, dass die EPA von Anfang an auf breite Akzeptanz bei Patienten und Ärzten stößt. Verbesserungen sind unumgänglich, um einen substanziellen Beitrag zur Optimierung der medizinischen Versorgung zu gewährleisten.

Das jüngste Urteil des Landgerichts Hanau (Az. 2 S 107/22, 32 C 228/21) schärft die rechtlichen Vorgaben für erleichterte Kündigungen nach § 573a BGB. In einem Fall, in dem eine Vermieterin trotz nur sporadischer Nutzung eine Kündigung auf Eigenbedarf stützte, urteilte das Gericht, dass der Vermieter tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in der Zweitwohnung haben muss. Diese präzise Auslegung schützt Mieter vor leichtfertigen Kündigungen und setzt klare rechtliche Grenzen, auch für Vermieter wie beispielsweise Apotheker, die Zweitwohnungen vermieten. Das Urteil betont die Notwendigkeit einer genauen Prüfung des tatsächlichen Nutzungsverhaltens, um Missbrauch zu verhindern.

Das jüngste Urteil des Oberlandesgerichts Celle markiert einen bedeutenden Schritt in der Rechtsprechung, indem es feststellt, dass die Erstellung eines Testaments zugunsten einer Berufsbetreuerin, vor allem im Kontext der Gesundheitsbranche, sittenwidrig sein kann. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, die Integrität bei der Testamentserrichtung für schutzbedürftige Personen zu wahren und verdeutlicht die sensiblen rechtlichen Fragen in diesem Bereich.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Oktober 2023 (Az.: 4 U 789/23) verdeutlicht die Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Fall eines Grundschullehrers, der seine Krankschreibung verschwieg, führte zur Ablehnung seines Leistungsantrags. Das Gericht betonte, dass das Verschweigen von relevanten Gesundheitsinformationen als arglistige Täuschung gewertet wird, unabhängig vom Berufsfeld. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit für Versicherungsnehmer, ehrlich und vollständig auf Gesundheitsfragen zu antworten, um Probleme bei Leistungsansprüchen zu vermeiden.

Die aktualisierte S3-Leitlinie zur COVID-19-Behandlung, veröffentlicht im Januar 2024, reflektiert die veränderte Krankheitsdynamik. Besondere Aufmerksamkeit gilt der frühzeitigen medikamentösen Therapie bei Hochrisikopatienten. Klare Empfehlungen für antivirale Medikamente wie Nirmatrelvir/Ritonavir und Remdesivir werden betont, während von anderen Wirkstoffen abgeraten wird. Die Leitlinie adressiert auch das Thromboembolierisiko und hebt post-COVID-19-Symptome hervor, wobei unterstützende und palliative Maßnahmen integriert werden. Ein prägnanter Schritt, um die Behandlungsstrategien an die aktuellen Entwicklungen anzupassen.

Die gegenwärtige Diskussion über die Arzneimittelabgabe ohne persönlichen Kontakt verdeutlicht die wachsenden Herausforderungen in der Apothekenlandschaft. Angesichts von Personal- und Lieferengpässen sowie der fortschreitenden Digitalisierung durch das E-Rezept, sind innovative Lösungen gefragt. Die Reformpläne des Bundesgesundheitsministeriums bieten Chancen, erfordern jedoch eine ausgewogene Berücksichtigung von Effizienz und Patientensicherheit. Die Bewerbung solcher Praktiken sollte mit Bedacht erfolgen, um potenziellen Missbrauch zu verhindern. Insgesamt steht die Apothekenbranche vor einem Wandel, der eine kluge Anpassung an die Bedürfnisse der Gesellschaft erfordert, ohne dabei fundamentale Prinzipien aus dem Blick zu verlieren.

Die vielversprechenden Ergebnisse der Phase-III-Studie zum Malaria-Impfstoff R21/Matrix-M sind ein Hoffnungsschimmer im Kampf gegen diese tödliche Krankheit. Mit einer Wirksamkeit von 68 bis 75 Prozent, besonders in saisonal betroffenen Gebieten, könnte dieser Impfstoff einen bedeutenden Beitrag zur Deckung des drängenden Bedarfs leisten. Die Fokussierung auf Kinder unter 1,5 Jahren, die am stärksten von schweren Malariafällen bedroht sind, ist ein strategisch richtiger Ansatz. Diese Entwicklung könnte einen Wendepunkt in der globalen Malaria-Bekämpfung darstellen, indem sie eine flächendeckende Versorgung ermöglicht und potenziell Zehntausende von Leben rettet.

Die EU-Zulassung der CRISPR/Cas9-Gentherapie, Exagamglogen autotemcel, für schwere Sichelzellkrankheit und Beta-Thalassämie markiert einen bahnbrechenden Fortschritt in der Genmedizin. Die innovative Anwendung der Genschere bietet Hoffnung für rund 8000 Betroffene in der EU. Die Wirksamkeit in Studien ist vielversprechend, doch die Langzeitfolgen müssen weiterhin sorgfältig überwacht werden. Vertex Pharmaceuticals' Engagement, den Zugang zu erleichtern, signalisiert einen positiven Schritt hin zu personalisierter Medizin und einer potenziellen Heilung für erbliche Blutkrankheiten.

Die Herausforderungen bei der Dosierung von Arzneimitteln bei adipösen Patienten sind vielfältig. Der erhöhte Körperfettanteil und begleitende Erkrankungen beeinflussen pharmakokinetische Parameter, erschweren jedoch präzise Dosierungsrichtlinien. Die aktuelle Forschungslücke, insbesondere bei adipösen Kindern, betont die Notwendigkeit spezifischer Dosierungsempfehlungen. Eine differenzierte Betrachtung der Veränderungen in der Magen-Darm-Passage, Verteilungsvolumina und Leberenzymaktivität ist entscheidend. Die individuelle Anpassung der Dosierung unter Berücksichtigung umfassender Daten ist unerlässlich, um eine effektive und sichere Therapie für adipöse Patienten zu gewährleisten.

Die Ergebnisse des "Ökotest"-Berichts über Multivitaminpräparate für Kinder sind alarmierend. Mit Bewertungen von "mangelhaft" bis "ungenügend" für die Mehrheit der getesteten Produkte ist Vorsicht geboten. Interessanterweise schnitten zwei Apotheken-Präparate mit einem "ausreichend" am besten ab. Die Kritik von "Ökotest" bezieht sich auf die Überschreitung von Empfehlungen für Vitamin- und Mineralstoffgehalte sowie das Vorhandensein kritischer Inhaltsstoffe. Eltern sollten daher bei der Auswahl von Nahrungsergänzungsmitteln für ihre Kinder auf die Einhaltung von Dosierungen und Inhaltsstoffen achten, um deren Gesundheit nicht zu gefährden.

In einer aktuellen Studie haben australische Wissenschaftler die neurologischen Grundlagen des Verliebtseins genauer untersucht. Die Analyse zeigt, dass frisch Verliebte dazu neigen, eine intensivere Fokussierung auf die geliebte Person zu entwickeln. Diese Verhaltensweisen sind mit einer neuronalen Aktivität in Bereichen des Gehirns verbunden, die für Belohnung, Motivation, Emotionen sowie sexuelles Verlangen und Erregung verantwortlich sind.

Insgesamt spiegeln die aktuellen Entwicklungen im Gesundheitssektor Deutschlands die dynamische und herausfordernde Natur dieses Bereichs wider, der von technologischem Wandel, rechtlichen Diskussionen und innovativen medizinischen Fortschritten geprägt ist. Wir bleiben gespannt auf die weiteren Entwicklungen und ihre Auswirkungen auf die Apothekenlandschaft und das Gesundheitswesen als Ganzes.

Von Engin Günder, Fachjournalist

ApoRisk GmbH

Die ApoRisk® GmbH ist ein Versicherungsmakler und seit vielen Jahren Spezialist für Risiken der Apothekerinnen und Apothekern. Das Maklerunternehmen ist in der Apothekenbranche erfahren und unabhängig. Das Direktkonzept über die Internetportale aporisk.de und pharmarisk.de spart unseren Kunden viel Geld. Diese Ersparnis kommt dem hohen Wert und dem fairen Preis der Policen zugute.

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.