Alles neu macht der Mai und manchmal auch die Scheidung. Trennung oder Scheidung bedeutet zumeist auch Veränderung der Lebensverhältnisse. Viele Men-schen sind in dieser schwierigen Lebensphase mit Ihrer Neuordnung und Neuorientierung beschäftigt. Sie übersehen häufig das Naheliegende. Die Kosten der Ehescheidung können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung berücksichtigt werden.
„Die anfallenden Kosten müssen allerdings zwangsläufig, unmittelbar und unvermeidbar mit dem Scheidungsprozess entstehen“, meint Manhard Gerber, Geschäftsführer der Gerber + Kollegen Steuerberatungs-gesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg. So sind z.B. Kosten eines Mediationsverfahrens als Ehescheidungskosten als außer-gewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn die Ehe nach diesem Verfahren, glaubhaft dargestellt, tatsächlich geschieden wird. Führt das Mediationsverfahren dagegen nicht zu einer Scheidung, sind diese Kosten steuerlich nicht absetzbar und müssen aus dem versteuerten Geld entrichtet werden. „Die Ehe und deren Fortführung werden im Gegensatz zur gerichtlichen Ehescheidung steuerlich nicht gefördert“, weiß Manhard Gerber.
Scheidung.de, das große Portal zu Trennung, Scheidung und Neubeginn, und Gerber + Kollegen geben verständliche Ratschläge, was Menschen in einer Trennungs- und Scheidungssituation vor der Abgabe Ihrer Einkommens-steuererklärung beachten sollten:
1. Im Jahr Ihrer Trennung ändert sich die Einkommenssteuerklasse für das laufende Jahr nicht. Die Steuerklasse, die die Höhe der monatlichen Abzüge bestimmt, muss somit für das Jahr der Trennung nicht geändert werden. Steuerlich besonders günstig stehen sich dabei Partner, die einen Versöhnungsversuch von Dezember bis Januar ausführen. Erfüllen sie die Voraussetzungen des Zusammenlebens in beiden Jahren, sichern sie sich so auch die Zusammenveranlagung für zwei weitere Jahre.
2. Die Kosten der Scheidung selbst können zum Teil als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar sein. Je nach Einzelfall besteht die Möglichkeit, dass getätigte Ausgaben steuermindernd geltend gemacht werden können. Dies gilt für die Anschaffung von Fachliteratur, die Fahrkosten zu Anwalt und Gericht oder auch für die Steuerberatungshonorare, wenn sie zwangsläufig mit dem Scheidungsprozess entstehen. Auch können ausnahmsweise Kosten für die Beauftragung eines Detektivs angesetzt werden, wenn ein konkreter Anlass steuerlich gestaltbar ist.
3. Dagegen sind Ausgaben für die scheidungsbedingte Einrichtung einer neuen Wohnung nicht absetzbar. Gleiches gilt auch für Zahlungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs oder hinsichtlich der Kosten, die für die Kontaktpflege zum Kind aus geschiedener Ehe entstehen.
4. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ex-Partner oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten können bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Antrag mit Zustimmung der Unterhaltsempfängers gestellt wird.
5. Verweigert der Expartner die Zustimmung als Unterhaltsempfänger, besteht die Möglichkeit, den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung bis zum Unterhaltshöchstbetrag in Höhe von 7680 Euro abzuziehen. Der Unterhaltshöchstbetrag kann jedoch reduziert werden, etwa durch eigene Einkünfte des Expartners. Insoweit reduziert sich dann auch der abzugsfähige Höchstbetrag.
Die Scheidungskosten müssen somit in abziehbare und nicht abziehbare Kostenelemente gestalterisch in Anlehnung an die Scheidungsakte voneinander getrennt werden.
Eine Übersicht zu den einzelnen steuerlich absetzbaren Positionen gibt es unter www.scheidung.de und unter www.gerberundkollegen.net.